Es gibt kein Recht auf Umtausch
Viele Geschäfte, insbesondere im Textilhandel sind bereit Waren umzutauschen, doch das ist eine freiwillige Serviceleistung der Firmen. Dafür gibt es keinen gesetzlichen Anspruch, stellt die Leiterin des VKI-Beratungszentrums, DI Renate Wagner, fest. Der VKI rät daher auf der Rechnung etwa "Umtausch möglich" zu vereinbaren, um sicher zu gehen, dass bei Nichtgefallen eines Geschenkes zumindest kein finanzieller Schaden entsteht. „Wenn Sie Gutscheine für eine Ware, die Sie zurückgeben wollen, erhalten, achten Sie auf eine etwaige Befristung denn Befristungen von Gutscheinen sind zulässig“, so Wagner.
Geld bleibt im Geschäft
Daher: Gleich auf der Rechnung oder dem Kassabon eine Bestätigung mit Umtauschfrist vermerken lassen. Manche Händler räumen einen Umtausch von sich aus ein, Umtauschzusagen sind da schon vorgedruckt. Das ist jedoch ein reines Entgegenkommen.
Umtausch bedeutet nicht "Geld zurück". Der Kunde kann nur eine andere Ware wählen. Wer nichts Passendes findet, muss sich mit einem Gutschein zufrieden geben.
Neues Produkt funktioniert nicht - Gewährleistung
Anders ist die Lage, wenn ein Produkt schon beim Kauf oder danach defekt ist, wie z.B. ein neu gekaufter DVD Player, der einfach nicht laufen will. In diesem Fall sind Konsumenten nicht auf Umtausch angewiesen. Dann gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht. Hier finden Sie mehr über den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie .
Gutscheine sind meist 30 Jahre gültig
Wer zu Weihnachten einen Gutschein geschenkt bekommen hat, hat Zeit. Gutscheine sind - wenn keine andere Frist angegeben ist - 30 Jahre lang gültig. Eine vertragliche Verkürzung der Gültigkeitsdauer ist möglich. Oft haben Gutscheine Einlösungsfristen von einigen Monaten aufgedruckt. Beachten Sie folgendes:
- Eintausch: Der Eintausch von Gutscheinen gegen Bares ist nicht möglich. Es können die Waren oder Dienstleistungen aus dem jeweiligen Sortiment gekauft werden.
- Gutschein 1: Kostet das Produkt weniger als der Gutscheinwert ist, dann bekommen Sie für den Restbetrag einen neuerlichen Gutschein.
- Gutschein 2 : Gutscheine können - wenn sie namenlos sind - von jedem Inhaber eingelöst werden.
- Insolvenz: Ein Gutschein ist zwar grundsätzlich 30 Jahre lang gültig. Geht das Unternehmen in der Zwischenzeit pleite, kann aber auch ein noch gültiger Gutschein wertlos werden.