Nicht immer bereiten die am Weihnachtsabend überreichten Geschenke Freude. Sei es das Kleidungstück in der falschen Größe, ein technisches Gerät, das kurz nach dem Auspacken seinen Geist aufgibt oder ein Geschenk, das nicht gefällt. Was tun mit ungeeigneten Präsenten?
Wenn Sie Ihre Rechte kennen, können Sie im Konfliktfall richtig handeln. Welche Möglichkeiten haben Sie als Konsumentinnen und Konsumenten, wenn mit Geschenken etwas schief geht? Maria Ecker, Leiterin der Beratung im Verein für Konsumenteninformation (VKI) gibt einen Überblick.
Umtausch unliebsamer Produkte
Verbraucherinnen und Verbrauchern ist oft nicht bewusst, dass sie von einem im Geschäft gültig geschlossenen Kaufvertrag nicht ohne weiteres zurücktreten können. Der Umtausch einer Ware ist kein gesetzlich verankertes Recht, sondern ein Zugeständnis des Händlers. Viele Unternehmen zeigen sich jedoch gerade im Weihnachtsgeschäft kulant. Sie räumen ihren Kunden eine Umtauschmöglichkeit ein.
Auf der Rechnung bestätigen lassen
Um auf Nummer sicher zu gehen, erkundigen Sie sich am besten schon vor dem Kauf des Geschenks nach der Umtauschoption und lassen Sie sich diese schriftlich auf der Quittung bestätigen. Geld zurück gibt es kaum. Meist können Sie das ungeeignete Produkt gegen eine andere Ware oder einen Gutschein eintauschen. Ob sich durch die pandemiebedingten Lockdown-Zeiten die vereinbarte Umtauschfrist verlängert, ist derzeit rechtlich unklar. Der VKI geht diesbezüglich jedoch von kundenfreundlichen Lösungen der Händler aus.
Online-Shops: Rücktrittsrecht vom Kauf
Bei Kaufverträgen, die Sie online mit Unternehmen abschließen, gibt es (mit wenigen Ausnahmen) tatsächlich ein gesetzliches Rücktrittsrecht. Denn Sie können die Ware beim Online-Kauf nicht unmittelbar begutachten. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt in der Regel, sobald die bestellte Ware beim Käufer bzw. der Käuferin eintrifft. Wollen Sie von einem online abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, reicht eine formlose Erklärung. Wir raten jedoch zu einer schriftlichen Rücktrittserklärung.
Ein kommentarloses Zurückschicken der Ware genügt hingegen nicht. In einigen Fällen gibt es allerdings kein Rücktrittsrecht – etwa bei Entfernung der Versiegelung von DVDs. Das gilt auch bei einem nach persönlichen Vorgaben angefertigten Produkt (Beispiel: ein graviertes Schmuckstück). Einige Onlinehändler gewähren darüber hinaus ein freiwilliges verlängertes Rückgaberecht.
Gewährleistung: Reparatur, Austausch, Preisminderung, Rückzahlung
Der Anspruch auf Gewährleistung ist ein Recht, das Ihnen als Käufer in jedem Fall zusteht, sofern das Produkt einen Mangel aufweist. Beispiel: Ihr neu gekaufter Fernseher funktioniert nicht. Das Unternehmen muss den Fehler entweder innerhalb einer angemessenen Frist beheben oder das Produkt ersetzen. Ist das nicht möglich, können Sie alternativ eine Preisminderung oder die Rückerstattung des Kaufpreises verlangen. Generell gilt: Unternehmen können das Recht auf Gewährleistung weder ausschließen noch einschränken, unabhängig davon ob Sie direkt im Geschäft oder via Internet eingekauft haben.
Garantie: freiwillig, aber bindend
Die vertragliche Garantie ist eine freiwillige Zusage des Unternehmens oder Herstellers, dem Konsumenten im Fall einer Reklamation entgegenzukommen. Was das konkret beinhaltet, steht in den Garantiebedingungen – ist also von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Liegt eine Garantie-Zusage vor, dann ist diese aber auch verbindlich.
Weitere Informationen und Auskünfte zum Thema Umtausch, Gewährleistung und Garantie finden Sie bei der Beratung des Vereins für Konsumenteninformation: VKI-Beratung.