Ein neues Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) beschäftigt sich mit Sparbüchern im Verlassenschaftsfall. Es hat gravierende Auswirkungen auf die Behandlung sogenannter Kleinbetrags- oder Losungswort-Sparbücher mit einer Einlage unter 15.000 Euro. Wer Details nachlesen möchte: Das Urteil hat die Aktennummer OGH 2 Ob 5/21f, 2 Ob 101/20x.
Bisherige Sichtweise
Kleinbetrags- oder Losungswort-Sparbücher werden von den Banken als Inhaberpapiere betrachtet. Das bedeutet, dass der Besitzer des Sparbuchs mit Kenntnis des Losungswortes als Eigentümer betrachtet wird. Wurde also bei einer Verlassenschaft ein Sparbuch gefunden, so konnte der Gerichtskommissär (Notar, der die Verlassenschaft bearbeitet) nur unter Vorlage des Sparbuchs Auskunft über den Kontostand erhalten.
Dies wurde damit begründet, dass die Bank aufgrund möglicher Weitergaben nicht wissen könne, wer der rechtmäßige Eigentümer sei, und somit keine Bankauskunft geben könne. Wurde kein Sparbuch gefunden, so erlangte der Gerichtskommissär keine Kenntnis davon, da die Bank eben keine Auskunft über diese Vermögenswerte gab. Hier war es dann den potenziellen Erben und Verwandten selbst überlassen, die Vermögenswerte im Sinne des Erblassers und des Gesetzes zu verteilen.
Neue Sichtweise
Es gehören sämtliche Vermögenswerte zum Nachlass - und damit auch Kleinbetrags-Sparbücher. Der Nachlass wird vom Gerichtskommissär verwaltet. Der prüft, ob andere Personen als der Erblasser ein Anrecht auf das Sparbuch geltend machen (können). Die Bank muss dem Gerichtskommissär daher jederzeit Auskunft über Sparbücher geben, auch wenn dieser das Sparbuch nicht vorlegen kann. Die Bank ist zusätzlich verpflichtet, Sparbücher mit möglichem Bezug zum Verstorbenen dem Gerichtskommissär zu melden und sie bis zu dessen Entscheidung zu sperren. Als Bezug zum Verstorbenen gilt hierbei bereits dessen Identifikation bei der Einrichtung des Sparbuchs.