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Sparbücher: Neue Regeln - Urteil zu Verlassenschaft

Was kann man tun, damit Sparbücher mit kleineren Beträgen nicht in die Verlassenschaft fallen?

Münzen und Geldschein auf Sparbuch; (Bild: conzorb/Shutterstock.com)

Ein neues Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) beschäftigt sich mit Sparbüchern im Verlassenschaftsfall. Es hat gravierende Auswirkungen auf die Behandlung sogenannter Kleinbetrags- oder Losungswort-Sparbücher mit einer Einlage unter 15.000 Euro. Wer Details nachlesen möchte: Das Urteil hat die Aktennummer OGH 2 Ob 5/21f, 2 Ob 101/20x.

Bisherige Sichtweise

Kleinbetrags- oder Losungswort-Sparbücher werden von den Banken als Inhaberpapiere betrachtet. Das bedeutet, dass der Besitzer des Sparbuchs mit Kenntnis des Losungswortes als Eigentümer betrachtet wird. Wurde also bei einer Verlassenschaft ein Sparbuch gefunden, so konnte der Gerichtskommissär (Notar, der die Verlassenschaft bearbeitet) nur unter Vorlage des Sparbuchs Auskunft über den Kontostand erhalten.

Dies wurde damit begründet, dass die Bank aufgrund möglicher Weitergaben nicht wissen könne, wer der rechtmäßige Eigentümer sei, und somit keine Bankauskunft geben könne. Wurde kein Sparbuch gefunden, so erlangte der Gerichtskommissär keine Kenntnis davon, da die Bank eben keine Auskunft über diese Vermögenswerte gab. Hier war es dann den potenziellen Erben und Verwandten selbst überlassen, die Vermögenswerte im Sinne des Erblassers und des Gesetzes zu verteilen.

Neue Sichtweise

Es gehören sämtliche Vermögenswerte zum Nachlass - und damit auch Kleinbetrags-Sparbücher. Der Nachlass wird vom Gerichtskommissär verwaltet. Der prüft, ob andere Personen als der Erblasser ein Anrecht auf das Sparbuch geltend machen (können). Die Bank muss dem Gerichtskommissär daher jederzeit Auskunft über Sparbücher geben, auch wenn dieser das Sparbuch nicht vorlegen kann. Die Bank ist zusätzlich verpflichtet, Sparbücher mit möglichem Bezug zum Verstorbenen dem Gerichtskommissär zu melden und sie bis zu dessen Entscheidung zu sperren. Als Bezug zum Verstorbenen gilt hierbei bereits dessen Identifikation bei der Einrichtung des Sparbuchs.

Ausbildung, Beerdigungskosten, Übertragung, Schenkung,

Wie sollte man künftig verfahren?

Praxisfall 1: Sparbuch für Kinder, Enkel etc.

Oftmals werden Kleinbetrags-Sparbücher angelegt, um Geld z.B. für die Ausbildung der Kinder oder Enkel zu sparen. Findet sich kein bindender Hinweis auf dieses Ziel, so fällt das Sparbuch in die Verlassenschaft. Es wird, wenn kein Testament vorhanden ist, zwischen den gesetzlichen Erben aufgeteilt.

Der Sparer sollte eindeutig festlegen, für wen das Sparbuch vorgesehen ist. Das geschieht am besten durch ein Vermächtnis. Bei Beachtung der Formvorschriften ist dieses ohne großen Aufwand erstellbar; Formulierungen finden Sie in unserem .

Praxisfall 2: Übertragung von Sparbüchern

Die Übertragung von Sparbüchern von den Eltern oder Großeltern auf Kinder oder Enkel etc. wird der Bank in der Regel nicht bekannt. Im Todesfall meldet die Bank daher die Sparbücher dem Gerichtskommissär. Und dieser wird die Sparbücher nur dann nicht zur Verlassenschaft zählen, wenn die Übertragung nachgewiesen werden kann.

Generell empfehlen wir bei einer Übertragung von (größeren) Vermögenswerten einen Schenkungsvertrag. Er eignet sich gut als Eigentumsnachweis gegenüber Bank und Gerichtskommissär. Formulierungsvorschläge finden Sie in unserem . Auch sollte die Übertragung der Bank angezeigt werden.

Praxisfall 3: Sparbuch für die Beerdigungskosten

Oftmals legt ein Sparer ein Sparbuch an, damit die Hinterbliebenen nach seinem Tod die Beerdigungskosten bezahlen können. Auch hier fällt das Sparbuch in die Verlassenschaft und steht erst Monate nach der Beerdigung zur Verfügung.

Es sollte überlegt werden, dieses Sparbuch mit Schenkungsvertrag auf jene Person zu übertragen, die sich später um die Beerdigung kümmern soll. Hierbei kann eine Bedingung bzw. Auflage vereinbart werden, die das übertragene Geld an die Beerdigungskosten bindet.

Praxisfall 4: Das gefundene Sparbuch

Bei einem Todesfall sichten die nächsten Angehörigen die Unterlagen des Verstorbenen, um Kenntnis über Verträge, Verbindlichkeiten und Vermögenswerte zu erhalten (siehe unser ). Hierbei soll es schon vorgekommen sein, dass gefundene Sparbücher quasi vorab verteilt wurden, um z.B. die Gebühren des Gerichtskommissärs zu sparen.

Da die Bank zur Bekanntgabe an den Gerichtskommissär verpflichtet ist, sollte dies zukünftig tunlichst unterbleiben. Andernfalls machen sich die Beteiligten schadenersatzpflichtig. Aber es kann noch schlimmer kommen: Hat der Verstorbene das Sparbuch z.B. für die Aussteuer der Enkeltochter vorgesehen, so führt die Entwendung des Sparbuchs dazu, dass der Wille des Verstorbenen (willentlich) nicht umgesetzt werden kann. Hier droht im Extremfall die sogenannte Erbunwürdigkeit des Täters. Der verliert dann ein etwaiges gesetzliches oder testamentarisches Erbe.

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Aus dem Inhalt

  • Vorsorgevollmacht
  • Erwachsenenschutzrecht
  • Testament, Begräbnis
  • Patientenverfügung, Organspende
  • Digitaler Nachlass, Bankvollmacht
  • Checklisten
  • Formulare zum Herausnehmen

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Die 4. Auflage enthält das neue Patientenverfügungsrecht, das wir schon in der dritten Auflage angekündigt und besprochen hatten. Zusätzlich haben wir Ergänzungen in den Bereichen Gräber und digitaler Nachlass aufgenommen sowie die Waisenpension. Ein Wechsel von der dritten auf die vierte Auflage aktualisiert Ihr Wissen, ist aus unserer Sicht jedoch nicht zwingend erforderlich. Sollten Sie jedoch die erste oder zweite Auflage besitzen, so empfehlen wir Ihnen den Wechsel zur jetzt aktuellen vierten Auflage. Zu groß sind die Unterschiede zu den älteren Auflagen. Was sich über die Auflagen hinweg nicht geändert hat, ist die Möglichkeit, Formulare aus dem Serviceteil des Buches herauszutrennen und zu verwenden. "Alles geregelt“ ist weniger ein Buch zum Lesen als vielmehr eines zum Gebrauchen.

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