Ersten Prozess gewonnen
Auch der VKI hat bereits ein (allerdings noch nicht rechtskräftiges) Urteil gegen ein solches Unternehmen erreicht: Der VKI klagte im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz die Firma Funquadrat, die auf ihrer Website sim sio.de den Gratisversand von SMS bewarb – das Gratisabo ging aber nach kurzer Zeit in ein kostenpflichtiges über. Besonders problematisch: die Blickfang-Werbung, etwa „100 SMS als Bonus absahnen“, die großteils unzulässigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das Fehlen von Informationen, die nach dem Fernabsatzgesetz vorgeschrieben sind. Das Gericht gab der Klage nun in allen Punkten statt.
Kein Vertrag - keine Zahlungspflicht
Wer eine Rechnung oder Mahnung erhält, ohne die betreffende Website je besucht zu haben, sollte sich nicht einschüchtern lassen. Da kein Vertrag zustande gekommen ist, besteht auch keine Zahlungspflicht. Kein Vertrag wurde auch abgeschlossen, wenn man die Website zwar besucht und eventuell sogar Daten eingegeben, aber nicht auf „anmelden“ geklickt hat. Oft werden Konsumenten mit der Behauptung einzuschüchtern versucht, die gespeicherte IP-Adresse des Konsumenten würde den Vertragsabschluss beweisen. Das stimmt so nicht. IP-Adressen können manipuliert werden, oder es könnten mehrere Personen Zugriff auf den PC haben. Der Tatsache, dass der Firma IP-Adresse und Daten des Konsumenten bekannt sind, wird daher nicht mehr als eine Indizwirkung zukommen. Die Firma muss den Vertragsabschluss beweisen.
Unzureichend informiert
Hat man tatsächlich auf „anmelden“ geklickt, bietet das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) einen gewissen Schutz vor voreiligen Vertragsabschlüssen im Internet. So müssen Konsumenten bei vielen Internetgeschäften deutlich über die Möglichkeit, dass man vom Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist zurücktreten kann, informiert werden. Die Frist beträgt ab der Anmeldung beziehungsweise ab ordnungsgemäßer Rücktrittsbelehrung in Österreich grundsätzlich 7 Werktage – ohne Samstag und Sonntag. Die Frist beginnt beim Warenkauf mit Erhalt der Ware zu laufen, bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen aber mit Vertragsabschluss.
Wird überhaupt nicht oder nur mangelhaft über das Rücktrittsrecht belehrt (was gar nicht so selten der Fall ist), verlängert sich in Österreich die Rücktrittsfrist auf drei Monate. Maßgebend ist dabei der Wohnsitz des Konsumenten!
Rücktritt mit eingeschriebenem Brief
Eine Information über das Rücktrittsrecht nur auf der Website selbst oder per Link zu einer anderen Website mit einer solchen Belehrung reicht nicht! Die Rücktrittsbelehrung muss auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen. Eine Website entspricht dieser Anforderung aber nicht. In diesem Fall verlängert sich die Rücktrittsfrist.
Tipp: Wir raten, den Rücktritt am besten mit eingeschriebenem Brief zu erklären. Sie haben letztlich keinen Beweis, dass die Firma die E-Mail tatsächlich erhalten hat. Und wie sonderbar: E-Mails gehen gerade in diesen Fällen gerne „verloren".