Der VKI klagte das Inkassounternehmen infoscore austria gmbH wegen strittiger Klauseln bei Ratenansuchen. Der OGH bestätigt nun für Konsumenten ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen. Weiters muss der Effektivzinssatz richtig ausgewiesen werden.
Die infoscore austria gmbh betreibt österreichweit ein Inkassounternehmen. Im Zuge dieser Tätigkeit verschickte sie u.a. Mahnschreiben an säumige Kunden ihrer Auftraggeber. Diese Mahnungen enthielten auf der Rückseite vorformulierte Ratenansuchen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun entschieden, dass ein solches Ratenansuchen als entgeltlicher Zahlungsaufschub dem Verbraucherkreditgesetz unterliegt. Drei Klauseln in dem Schreiben von infoscore austria wurden als unzulässig erklärt.
Die OGH-Entscheidungen im Überblick:
- Rücktrittsfrist 14 Tage: Infoscore Austria erklärte, dass Verbraucher innerhalb einer Woche von der Ratenvereinbarung zurücktreten könnten. Für den OGH handelt es sich hier um einen "entgeltlichen Zahlungsaufschub", da ohne Vereinbarung vor Streitanhängigkeit Zinseszinsen und Zinsen von Einbringungskosten verrechnet werden. Bei einem entgeltlichen Zahlungsaufschub gilt jedoch zwingend ein 14-tägiges Rücktrittsrecht.
- Kosten genau aufschlüsseln: Die infoscore austria gmbh muss in ihren Ratenzahlungsvereinbarungen und Anerkenntnissen die Eintreibungskosten detailliert aufschlüsseln, damit diese für den Verbraucher nachvollziehbar werden.
- Verzugszinsen 4 Prozent: Das Unternehmen darf ohne entsprechende Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger (Auftraggeber) nicht 12 Prozent Verzugszinsen verlangen, sondern nur die gesetzlichen Verzugszinsen in der Höhe von 4 Prozent.
Effektivzinssatz ist richtig auszuweisen
"Das aktuelle Urteil des Obersten Gerichtshofs ist eine wichtige Entscheidung im Sinne der Konsumenten", erklärt VKI-Juristin Dr. Beate Gelbmann. "Es ist erfreulich, dass auf ein Ratenansuchen an Inkassobüros nun das Verbraucherkreditgesetz zur Anwendung kommt. Damit haben Schuldner unter anderem 14 Tage lang das Recht, von ihrem Ratenvertrag zurückzutreten. Es bedeutet aber auch, dass etwa der Effektivzinssatz richtig auszuweisen ist."
Die Details zu der VKI-Verbandsklage – durchgeführt im Auftrag des Sozialministeriums – lesen Sie auf www.verbraucherrecht.at, der Website der VKI-Rechtsabteilung.