Der VKI hatte die ING-DiBa AG im Auftrag des Sozialministeriums wegen vierzehn Klauseln in ihren Geschäftsbedingungen geklagt. Betroffen waren Klauseln zu Mitteilungen in der Postbox, zum Eingangszeitpunkt von Zahlungsaufträgen und zur Möglichkeit der Bank, Entgelte und Zinsen anzupassen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hält zur Postbox fest, das eine Speicherdauer von nur 3 Jahren zu kurz ist.
Fünf der insgesamt 14 Klauseln der Geschäftsbedingungen der Direktbank ING-DiBa AG wurden bereits in erster Instanz rechtskräftig entschieden und zum Teil für unzulässig erklärt. Mit den übrigen neun Klauseln befasste sich jetzt der OGH, der sämtliche Klauseln für rechtswidrig befand. Die Entscheidung bringt Klarheit, auf welche Weise Mitteilungen über elektronische Postboxen erfolgen müssen.
Mitteilungen über Postbox unwirksam
Eine strittige Vertragsbestimmung sah vor, dass die Bank den Kunden Informationen und Erklärungen in die „Postbox“ - ein von der Bank zur Verfügung gestellter elektronischer Briefkasten - stellen kann. Zudem hieß es in der Vertragsklausel, dass die Bank diese Dokumente in der „Postbox“ nach drei Jahren entfernen kann, ohne dass die Kunden darüber benachrichtigt werden. Der OGH hält nun fest, dass diese Speicherdauer zu kurz ist. Zwar müssen die Informationen in der „Postbox“ nicht für immer bereitgehalten werden, eine Begrenzung auf 3 Jahre aber würde nicht einmal gewährleisten, dass die betroffenen Verbraucher während eines aufrechten Vertragsverhältnisses Einsicht nehmen können. Die „Postbox“ stellt somit keinen dauerhaften Datenträger dar. Mitteilungen über die Postbox sind daher unwirksam.
„Cut-off“-Zeitpunkt 14:30 unzulässig
Nach einer anderen Klausel galt ein Zahlungsauftrag bei der ING-DiBa nur dann als am selben Tag eingegangen, wenn er bis 14:30 Uhr bei ihr eingelangt war. Eine Bank darf zwar einen Zeitpunkt bestimmen, ab dem Zahlungsaufträge erst am folgenden Geschäftstag behandelt werden, allerdings muss dieser nahe dem Ende des Geschäftstages sein. Nachdem die einzige Geschäftsstelle der ING-DiBa um 19:00 Uhr schließt, ist eine Festlegung des „Cut-off“-Zeitpunktes deutlich vor dieser Zeit unzulässig.
Dauerhafter Zugang zu Informationen
Weitere Klauseln betrafen die Möglichkeit der Bank zur Änderung von Entgelten und Kontozinsen sowie die Frage, unter welchen Bedingungen ein Gratis-Konto entgeltpflichtig werden kann. Diese Klauseln wurden alle als nicht klar verständlich und somit als unzulässig eingestuft. Eine Entgelt- oder Zinserhöhung auf Basis dieser Klauseln ist daher nicht wirksam. Auch die Klausel zur Erhebung von Kontoführungsgebühren bei einem Gratis-Konto fällt damit weg.
„Es muss gesichert sein, dass Verbraucher dauerhaft Zugang zu relevanten Informationen haben und Änderungen nur in einem vollkommen klaren Rahmen erfolgen dürfen. Die Entscheidung des OGH ist ein wichtiger Schritt in diese Richtung“, bewertet Mag. Thomas Hirmke, Leiter Bereich Recht im VKI, das Urteil.
Lesen Sie das Urteil im Volltext auf ING-DiBa: OGH-Entscheidung zu Postbox und Klauseln.