Wer eine Immobilie verkauft, muss vom Erlös seit dem 1. April 2012 unter bestimmten Umständen Steuern zahlen. Von der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) gibt es allerdings Ausnahmen.
Als Immobilien gelten Grundstücke, Gebäude, Eigentumswohnungen und grundstücksgleiche Rechte (z.B. Baurechte). Die Vorgängerregelung sah vor, dass Immobilien nach Ablauf von zehn Jahren ab Anschaffung steuerfrei verkauft werden konnten.
Wenig Befreiungsgründe
Diese Spekulationsfrist wurde durch die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) in Österreich abgeschafft. Seither sind sämtliche Einkünfte aus dem Verkauf von Immobilien einkommensteuerpflichtig, soweit keiner der wenigen Befreiungsgründe (siehe "Hauptwohnsitz als Befreiungsgrund") vorliegt.
Hausverkauf: 25 Prozent vom Gewinn abtreten
Die ImmoESt beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage aus dem Immobiliengeschäft. Vereinfacht gesagt: Der Gewinn aus dem Verkauf wird mit 25 % besteuert. Für "Altfälle" (Anschaffungen vor dem 1.4.2002) gilt hingegen eine Sonderregelung, die im Normalfall eine pauschale Versteuerung des gesamten Verkaufserlöses (= Kaufpreis) von 3,5 % vorsieht, im Ausnahmefall (Umwidmung von Grünland in Bauland nach dem 31.12.1987) von 15 %.
Auf Antrag des Steuerpflichtigen kommt für "Altfälle" allerdings auch eine Berechnung wie für "Neufälle" in Betracht.
Keine höhere Steuer für das Resteinkommen
Eine Zusammenrechnung mit dem sonstigen Einkommen des Verkäufers findet nicht statt. Es kommt also zu keiner Progressionserhöhung für das Resteinkommen. Nur über Antrag des Steuerpflichtigen kann es zu einer endgültigen Besteuerung nach dem allgemeinen Einkommensteuertarif kommen. Sinn wird das allerdings nur dann ergeben, wenn die anderen laufenden Einkünfte des Verkäufers deutlich niedriger als mit 25 % besteuert werden.