Eine Frau renovierte eine Wohnung, als ein Bodenleger anrief und mit ihr einen Besuchstermin wegen des Parkettbodens vereinbarte. Bei diesem Besuch bestellte die Frau 91 Quadratmeter Eichenboden. Am nächsten Tag teilte sie dem Bodenleger telefonisch mit, den Boden nicht zu nehmen. Dieser meinte nur: „Ja, ja...“. In Wirklichkeit war er nicht einverstanden und klagte das vereinbarte Entgelt ein. Der OGH verneinte seinen Rückforderungsanspruch: Grundsätzlich steht einem Verbraucher ein Rücktrittsrecht zu, wenn er seine Vertragserklärung nach einer Besprechung in seiner Wohnung abgegeben hat. Nur wenn er selbst das Geschäft angebahnt hat, besteht kein Rücktrittsrecht. Kündigt der Unternehmer seinen Hausbesuch telefonisch wegen eines von ihm angebotenen Geschäftes an und stimmt der Verbraucher dem zu, so zeigt der Verbraucher dadurch zwar ein gewisses Interesse, es liegt aber noch keine Anbahnung im Sinn des § 3 Abs 1 Z 1 KSchG vor, so der OGH. Nur wenn der Verbraucher bei einem allgemein gehaltenen Anruf des Unternehmers Interesse am Abschluss eines bestimmten Geschäftes bekunden würde, wäre dies als Anbahnung zu werten. Im Verhalten des Verbrauchers muss somit eindeutig die Initiative und Bereitschaft zum Abschluss eines bestimmten Geschäftes erkennbar sein. Die Beweislast für eine derartige Anbahnung liegt beim Unternehmer. Im Übrigen müsse der Rücktritt zwar schriftlich erfolgen, doch genüge auch eine mündliche Erklärung, wenn der Unternehmer damit einverstanden sei. Die Antwort des Unternehmers im vorliegenden Fall sei unmissverständlich als Einverständnis zum Rücktritt zu werten.
OGH 13.2.2002, 2 Ob 11/02k