Ja, das stimmt. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, genauer der Paragraf 1478, sieht hier folgende Regelung vor: Wenn keine Sondervorschrift existiert, die eine kürzere Verjährungsfrist vorsieht (üblich sind meist drei Jahre), verjährt eine Forderung erst nach 30 Jahren. Für Gutscheine gibt es keine spezielle Regelung, daher ist die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist anzuwenden. Aber Achtung: Dies gilt nur für Gutscheine, die keinen Hinweis auf ein Ende der Gültigkeitsdauer tragen. Eine solche Befristung ist durchaus zulässig. Es empfiehlt sich daher, beim Kauf eines Geschenkgutscheins darauf zu achten, dass er unbefristet ausgestellt wird oder die Frist großzügig bemessen ist.
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