Mit 18 ist man volljährig und kann über sein Vermögen selbst verfügen. Doch auch Jugendliche dürfen bereits Geschäfte machen, zumindest in einem beschränkten Rahmen.
Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch steht diese eindeutige Bestimmung: Kinder sind gänzlich geschäftsunfähig. Sie dürfen also nicht selbst in Geschäften einkaufen oder Bestellungen aufgeben – die Juristen sagen „Sie dürfen nicht eigenständig rechtlich handeln und damit einerseits Pflichten eingehen und andererseits Rechte erwerben“.
Darf sich also ein sechsjähriger Schüler nicht beim Fleischhauer um die Ecke eine Wurstsemmel kaufen? Natürlich doch. Das Gesetz erlaubt Kindern so genannte „Taschengeldgeschäfte“ – sie dürfen kleinere Anschaffungen des täglichen Lebens tätigen.