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GarantiePlus bei MediaMarkt und Saturn - Gericht erklärt Garantie-Klauseln für unzulässig

Wozu für längere Garantie zahlen, wenn das Unternehmen wenig Gegenleistung erbringt? Wir haben erfolgreich geklagt.

Die MSE Commerce GmbH betreibt den Versand- und Internet-Einzelhandel für die Marken "MediaMarkt“ und "Saturn“. Es ging in unserer Klage um die von der MSE Commerce GmbH angebotenen „GarantiePlus“ – konkret um Informationspflichten und Vertragsbedingungen. Unsere Argumente: Das Unternehmen informiere die Kunden nur mangelhaft darüber, welche Rechte ihnen auch ohne diese extra zu zahlende Garantie zustünden. (Lesen Sie auch unser EXTRA zu Gewährleistung und Garantie: Gewährleistung und Garantie Extra - Recht und Gnade ). Außerdem würden die Vertragsbedingungen dem Garantie-Anbieter einen unangemessen großen Spielraum darüber gewährten, wie die Garantie zu erfüllen sei. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab uns nun in zweiter Instanz in allen Punkten Recht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Kaputte Sache austauschen oder Geld zurück

Bei der "GarantiePlus“ handelte es sich um eine fünfjährige Garantie. Ihr Preis wurde vom Kaufpreis der Ware berechnet. Bei 550 Euro beispielweise waren 90 Euro für diese erweiterte Garantie zu entrichten. Nach den Vertragsbedingungen der "GarantiePlus“ hatte das Unternehmen bei Undurchführbarkeit der Reparatur das Wahlrecht, ob er die kaputte Sache austauscht oder einen Teil des Verkaufspreises zurückzahlt.

Wann ist die Reparatur undurchführbar?

Die Höhe dieser Zahlung richtete sich danach, im wievielten Jahr nach Kauf die Garantie in Anspruch genommen wurde. Erhielt man im ersten Jahr 100 Prozent zurück, waren es im fünften Jahr hingegen nur noch 20 Prozent. Unter welchen Bedingungen eine Reparatur "undurchführbar" ist, haben die Vertragsklauseln nicht beschrieben. Wie das OLG Wien ausführt, ist es dem Unternehmer dadurch möglich, die Undurchführbarkeit der Reparatur zu behaupten und sich dadurch von der entsprechenden Verpflichtung weitestgehend zu befreien.

Keine Info über geringere Rückzahlung

Außerdem führt das Gericht aus, dass Konsumentinnen und Konsumenten nicht grundsätzlich damit rechnen müssen, dass während der Laufzeit einer Garantie ein immer geringerer Prozentbetrag zurückgezahlt wird. Auf der Homepage des Unternehmers wurde dafür geworben, dass die „GarantiePlus“ sämtliche Material- und Herstellungsfehler für volle fünf Jahre abdecken. Eine Staffelung der Rückzahlungsbeträge fand dort keine Erwähnung. Diese Bestimmung, urteilte das Gericht, kommt für den Kunden überraschend und ist somit unzulässig.

Gewährleistung und Garantie sind unterschiedlich

VKI-Juristin Dr. Beate Gelbmann (Bild: A.Thörisch/VKI)"Gewährleistung und Garantie sind zwei unterschiedliche Dinge. Verbraucherinnen und Verbraucher haben in jedem Fall ein Recht auf Gewährleistung und Garantie Extra - Recht und Gnade . Da sich jedoch nicht alle Verbraucher dessen bewusst sind, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass der Unternehmer vorab, klar und verständlich darüber informieren muss, dass es die gesetzliche Gewährleistung gibt und was eine eventuell gewährte Garantie beinhaltet“, erläutert Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.

"Die Konsumentinnen und Konsumenten sollen in die Lage versetzt werden, eine informierte Entscheidung zu treffen. Es muss deutlich werden, welche Vorteile eine kostenpflichtige Garantie gegenüber der ohnehin bestehenden gesetzlichen Gewährleistung hat. Dieser gesetzlichen Informationspflicht ist das Unternehmen auf mediamarkt.at in einigen Bereichen nicht ausreichend nachgekommen.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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