Die österreichische NIKI Luftfahrt GmbH (sie ist eine Tochter der Air Berlin) hat einen Insolvenzantrag gestellt. Der Flugbetrieb wurde mit 14.12.2017 eingestellt. Das können Sie als Betroffener tun.
In einem ersten Schritt muss das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg über den Insolvenzantrag entscheiden. Falls es zu Eröffnung des Verfahrens kommt, wird es nach der deutschen Insolvenzordnung geführt.
Pauschalreise
Wer einen Niki-Flug im Rahmen einer Pauschalreise gebucht hat, sollte sich umgehend an den Veranstalter wenden (z.B. das Reisebüro). Dieser muss dafür sorgen, dass die Reise wie vereinbart stattfindet. Wurde die Reise bereits angetreten, muss der Reiseveranstalter auch die Heimreise sicherstellen. Reisenden dürfen für notwendige Umbuchungen keine Mehrkosten verrechnet werden.
Nur Flug: selbst kümmern
Deutlich schlechter ist die rechtliche Situation für Personen, die nur einen Flug gebucht haben. Sie müssen sich selbst um ihre Beförderung und den Heimtransport kümmern. Zwar können Betroffene diese Ausgaben für neue Flugbuchungen im Insolvenzverfahren anmelden. Erfahrungsgemäß bekommen solche Insolvenzgläubiger nur einen Bruchteil ihrer Forderung zurück (die sogenannte „Quote“). Außerdem müssen Betroffene für das Anmelden solcher Forderungen eine Gebühr zahlen.
Mit Kreditkarte
Wer Flüge erst kürzlich über Kreditkarte gebucht hat, kann in erster Linie versuchen, sein Geld über das Kartenunternehmen zurückzubekommen. Darauf hat man allerdings keinen Rechtsanspruch. Kreditkartenunternehmen nehmen solche Rückerstattungen nur aus Kulanz vor.
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