Die Erkundigungspflicht von Geschädigten darf nicht überspannt werden. - Laut OGH müssen dem Anleger konkrete Anhaltspunkte für eine Falschberatung vorliegen.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt gegen den AWD Musterprozesse auf Schadenersatz wegen falscher Beratung. Dabei geht es auch um die Vermittlung einer Kommanditbeteiligung an "Boden-Invest" als "so sicher wie ein Bausparvertrag".
Das Erstgericht hatte Schadenersatz zugesprochen. Das Berufungsgericht sah den Anspruch als verjährt an. AWD argumentierte, die geschädigte Konsumentin habe vor mehr als drei Jahren einen Tätigkeitsbericht der Gesellschaft nicht beachtet. Der OGH hebt nun das Urteil des Berufungsgerichtes auf.
Anleger müssen nicht alles prüfen
Eine Erkundigungspflicht von Geschädigten bestehe nach OGH nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Falschberatung gegeben sind. Anders als bei Depotauszügen - aus denen Kursverluste ersichtlich wären - muss ein Anleger nicht alle zugesendeten Prospekte selbst prüfen.
Das Berufungsgericht hat nun über die Berufung des AWD gegen das Ersturteil nochmals in der Sache zu entscheiden.
Die ausführliche Meldung lesen Sie auf verbraucherrecht.at: "Schadenersatzanspruch in Sachen Bodeninvest nicht verjährt".