Ein Kunde besteht auf Gewährleistung, als der Tragegriff seines Staubsaugroboters bricht. Anfangs zeigt sich Amazon.de noch kooperativ, doch dann bricht der Griff erneut und es antwortet niemand mehr. Hier berichten wir über Fälle aus unserer Beratung; betreut hat diesen Fall MMag. Gudrun Untersweg.
Herr Neumann hatte Anfang 2016 beim Onlinehändler Amazon einen Staubsaugerroboter gekauft. Er war mit der Leistung des Geräts zufrieden, doch dann brach knapp vor Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist der Tragegriff. Der Saugroboter wog mehrere Kilo und war ohne Griff nur mit viel Mühe zu transportieren. Herr Neumann reklamierte bei Amazon. Dort erkannte man den Mangel an und der Tragegriff wurde repariert. Doch einige Monate später war der Griff erneut defekt. Herr Neumann wandte sich nochmals an den Händler.
Erneute Reparatur abgelehnt
Zuerst zeigte sich Amazon kooperativ, doch dann lehnte das Unternehmen eine weitere kostenlose Reparatur im Rahmen der Gewährleistung ab. Die Begründung: Mehr als zwei Jahre nach dem Kauf bestehe kein Anspruch mehr darauf. Herr Neumann bestand weiterhin auf Reparatur. Er wollte sich nicht damit abfinden, dass der erst vor wenigen Monaten in Ordnung gebrachte Griff schon wieder kaputt war. Er könne sich direkt an die Reparaturwerkstatt wenden und das Gerät auf eigene Kosten richten lassen, hieß es nun von Amazon. Und als Herr Neumann weiter urgierte, antwortete das Unternehmen einfach nicht mehr.
Anspruch auf Gewährleistung bleibt bestehen
Herr Neumann wandte sich daraufhin an das Europäische Verbraucherzentrum Österreich. Wir intervenierten gemeinsam mit unseren luxemburgischen Kollegen bei Amazon (Amazon hat seinen Sitz in Luxemburg) und stellten klar, dass Herr Neumann für den Mangel am schon einmal reparierten Griff ebenfalls Anspruch auf Gewährleistung hat.
Amazon lenkt ein: Preisminderung oder Wandlung
Daraufhin lenkte Amazon erfreulicherweise ein und bot zwei Lösungsmöglichkeiten an: Herr Neumann könne den Roboter entweder an Amazon zurückschicken und im Gegenzug den Kaufpreis erstattet bekommen oder das Gerät mit Gewährung von 200 € Preisminderung behalten. Herr Neumann beschloss, das Gerät zurückzugeben. Er zeigte sich mit dieser Lösung sehr zufrieden. Auch für die Europäischen Verbraucherzentren in Österreich und Luxemburg ist dieser Fall ein gelungenes Beispiel für die gute Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Verbraucherfragen.
Der Name des betroffenen Konsumenten wurden von der Redaktion geändert.
- Dieser Fall könnte Sie auch interessieren: Amazon.de: Mahnung für bezahlte Bücher 12/2009
- Bei ähnlichen Problemen wenden Sie sich am besten an unser VKI-Beratung.
- Hier finden Sie alle Artikel aus "Ein Fall für Konsument" auf konsument.at