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Advanzia Bank: 15 Klauseln unzulässig - Unfaire Klauseln in den AGB

Übermäßiger Selbstbehalt bei missbräuchlicher Verwendung der Kreditkarte, fehlende Transparenz, Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Wir klagten und bekamen in allen 15 Punkten Recht. Das Urteil ist rechtskräftig.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind meist so formuliert, dass Laien sich bei der Lektüre schwer tun. Dahinter können sich intransparente Klauseln verbergen oder sogar Verstöße gegen geltendes Recht. So auch bei der luxemburgischen Advanzia Bank S.A. .

Sie bietet in Österreich über ihre Homepage eine Kreditkarte, die free Mastercard Gold, an. „Ihre neue Kreditkarte bietet Ihnen weltweit volle Flexibilität und finanzielle Freiheit.“, so steht es auf der Website Advanzia Bank. Klingt attraktiv, doch die eingeklagten Klauseln zeichnen ein anderes Bild. Gegenstand der Klage waren, neben 15 bemängelten Klauseln, die Darstellung der Kreditzinsen und Kosten für die Kreditkarte.

Zu hoher Selbstbehalt

Bei einer dieser Klauseln ging es um Regelungen bei einer missbräuchlichen Verwendung der Karte. So gilt seit Juni 2018 in Österreich: Verhält sich ein Karteninhaber leicht fahrlässig und kommt es dadurch zu einem Missbrauch der Kreditkarte, dann hat dieser lediglich einen Selbstbehalt von maximal 50 Euro zu tragen. In den Geschäftsbedingungen der Advanzia Bank hingegen war für einen solchen Fall die Haftung für einen Betrag von 150 Euro vorgesehen. Dies widerspricht laut Gericht eindeutig den gesetzlichen Vorgaben und bedeutet eine Benachteiligung der Konsumenten.

Fehlende Transparenz bei Kostenbelastung

Des Weiteren bewirbt die Advanzia Bank ihre Kreditkarte auf der Website „Advanzia Bank mit tabellarisch dargestellten Zinssätzen. Für das HG Wien ist diese Darstellungsweise unzureichend, weil die Tabelle zum einen nicht optisch hervorgehoben ist und zum anderen kein repräsentatives Beispiel enthält. Durch eine solche Darstellung werden, nach Auffassung des Gerichts, die gesetzlichen Vorgaben der Transparenz nicht erfüllt.

„Bei der Werbung einer Kreditkarte im Internet muss den Verbrauchern klar, auffallend und vor allem prägnant vor Augen geführt werden, mit welchen möglichen Kostenbelastungen sie zu rechnen haben. Das muss anhand eines repräsentativen Beispiels erfolgen“, betont Mag. Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI. „Denn nur dann sind die Verbraucher auch in der Lage, verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen.“

Cut-Off-Zeitpunkt

Einer anderen Klausel zufolge galt ein Zahlungsauftrag bei der Advanzia nur dann als am selben Tag eingegangen, wenn er bis 12:00 Uhr bei der Bank eingelangt war (sogenannter Cut-Off-Zeitpunkt). Der VKI brachte vor, eine Bank dürfe zwar einen Zeitpunkt bestimmen, von dem an Zahlungsaufträge erst am darauf folgenden Geschäftstag behandelt werden, allerdings muss dieser nahe dem Ende des Geschäftstages liegen. Das HG Wien urteilte, dass die Klausel daher unzulässig ist.

DSGVO

Der Datenschutzgrundverordnung wurde zwar eine Klausel gewidmet, allerdings umgeht diese die Einwilligung der Datenverarbeitung, ohne alle Bestimmungen der DSGVO einzuhalten. Denn in jenem Absatz, in dem sich die Klausel befindet, gibt es auch einen Verweis auf die Datenschutzerklärung, „die zu Beginn der Vertragsbeziehung zur Verfügung gestellt wird“. Laut HG Wien kann aus diesem Wortlaut keine Einwilligung folgen und gilt auch nicht als Nachweis, dass der Verbraucher diese erhält.

Verbandsklagen stärken Konsumenten

Der Fall zeigt: Durch Verbandsklagen wie diese erhält das Transparenzgebot, das auch im Konsumentenschutzgesetz verankert ist, Bedeutung. Demnach müssen Klauseln möglichst klar und durchschaubar in den AGB’s dargestellt werden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Das Urteil im Volltext finden Sie auf Advanzia Bank: 15 unzulässige Klauseln.


Wir haben berichtet:

Schon in der Vergangenheit ist uns die Advanzia Bank aufgefallen. Vor allem durch aggressives Marketing für Gratis-Kreditkarten.  In unserem Artikel Advanzia Bank: Gratiskreditkarte - Zinsen statt Gebühren ging es um das sofortige Anfallen von 22,9 % Sollzins für eine Bargeldbehebung am Bankomat. Vorsicht also, wenn ein Unternehmen mit Gratisleistungen wirbt: Meist holt es sich das Geld auf anderem Weg zurück.

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