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Lebensmittel: Kennzeichnung der Herkunft - Strengere Regeln bei Werbung

Wo „aus Österreich“ draufsteht, musste bislang nicht zwingend Österreichisches enthalten sein. Eine neue EU-Verordnung sorgt nun für strengere Regeln bei der Lebensmittelwerbung.

Die Herkunft von Lebensmitteln beeinflusst die Lebensmittel: Herkunft zählt - Bereitschaft zu Mehrkosten vieler Konsumenten. Sie wird daher von Herstellern in der Werbung hervorgehoben – insbesondere bei vermeintlich "österreichischen" Produkten. Bislang mussten diese Lebensmittel aber gar nicht nur aus Österreich stammen. Werden sie in mehreren Ländern hergestellt, galt gemäß EU-Recht bisher das Land als Ursprungsland, in dem der letzte wesentliche Arbeitsschritt stattfand. Auf dem Etikett eines in Österreich hergestellten Fruchtjoghurts durfte z.B. die österreichische Flagge abgebildet sein, obwohl die verarbeiteten Früchte in Wahrheit aus dem Ausland stammten. In unseren Alle Lebensmittel-Checks auf Konsument.at berichten wir immer wieder über solche Fälle. 

Neue EU-Verordnung mit strengeren Regeln

Eine neue EU-Verordnung soll jetzt für Veränderung sorgen: Seit 1. April 2020 gibt es strengere Vorschriften bei der Werbung mit der geografischen Herkunft eines Lebensmittels. Wird ein Produkt so beworben, obwohl seine Hauptzutat aus einem anderen Land stammt, müssen Lebensmittelhersteller und Online-Lebensmittelhändler das seither auf der Verpackung angeben. Der Hinweis muss deutlich sein; nicht bloß im Kleingedruckten auf der Rückseite versteckt. Er muss im selben Sichtfeld wie die Herkunftsangabe angebracht werden und in der gleichen Schriftgröße verfasst sein. Diese neue Kennzeichenpflicht gilt für alle vorverpackten Lebensmittel und ergänzt die Vorschriften, die es z.B. für Bioprodukte oder Obst und Gemüse bereits gibt.

Nur für Hauptzutat verpflichtend

Die EU-Verordnung hat aber eine Einschränkung: Sie besagt, dass Hersteller nur die Herkunft der Hauptzutat kennzeichnen müssen. Gemäß EU-Recht gilt als Hauptzutat, was entweder über 50 Prozent des Lebensmittels ausmacht oder der Konsument üblicherweise mit der Bezeichnung verbindet. Ein Lebensmittel kann somit auch aus mehreren Hauptzutaten bestehen.   

Was heißt das konkret für einzelne Produkte?

Demnach darf ein in Italien hergestelltes Sugo nicht mehr als "italienisches Produkt" beworben werden, wenn die verarbeiteten Tomaten in Wahrheit z.B. aus China stammen. Beim "österreichischen Fruchtjoghurt" müssen beide Hauptzutaten aus Österreich stammen - sowohl die Milch als auch die Früchte. Kommen aber z.B. die Früchte aus dem Ausland, muss der Hersteller das kennzeichnen. Er muss angeben, ob sie aus der EU stammen oder nicht. Rechtlich reicht es auch, wenn er angibt, dass sie "nicht aus Österreich" kommen. Das genaue Herkunftsland muss er nicht nennen.  

„Huhn Szechuan“ und andere Ausnahmen

Ausgenommen von der neuen EU-Verordnung sind Lebensmittel, wo die geografische Angabe als Beschreibung für Machart oder Produktgattung dient und nichts mit der Herkunft zu tun hat. Gemeint sind Produkte wie „Huhn Szechuan“, „Frankfurter Würstel“ oder „Chili con Carne nach mexikanischer Art“. 
 

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