"Darf der Handel Fleisch und Fisch bei Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums einfrieren und so weiterverkaufen?" - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort – hier Mag. Nina Siegenthaler.
Mag. Nina Siegenthaler |
Kennzeichnung mit aktuellem Einfrierdatum
„Abgelaufenes“ Fleisch und unverarbeitete Fischerzeugnisse dürfen tatsächlich eingefroren werden. Sie müssen dann allerdings mit dem aktuellen Einfrierdatum gekennzeichnet werden („eingefroren am …“). Auch eine Auszeichnung mit einem neuen Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) ist möglich.
Ausnahme: Lebensmittel, die ein Verbrauchsdatum tragen („zu verbrauchen bis …“), dürfen nach Ablauf dieser Frist nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Faschiertes zum Beispiel, das abgelaufen ist, darf also nicht eingefroren und so weiterverkauft werden.
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