Franz Floss - VKI-
Toastschinken dreimal untersucht
Geschäftsführer
(
ffloss@vki.or.at
)
Wer Schinken testet, der kann was erzählen: Gleich dreimal haben wir die für unseren Test eingekauften Toastschinken-Proben untersuchen lassen. Die Mehrzahl enthielt zu viel Wasser, so das „saftige“ Ergebnis des ersten Durchgangs. Nach dem Österreichischen Lebensmittelbuch ein klarer Fall: Wenn der Wassergehalt im Verhältnis zum Fleischanteil zu hoch ist, ist das Produkt – wie es in der Fachsprache heißt – „verfälscht“.
Eine Branche regt sich auf
Als die – anonymisierten – Testergebnisse in der Branche bekannt wurden, war die Aufregung groß. Kein Wunder: Es tobt ein Konkurrenzkampf auf Biegen und Brechen – unter dem Preisdiktat des Handels. Für die Supermärkte ist Toastschinken zum Diskontpreis ein „Lockvogelangebot“, das Kundenfrequenz bringt. Bei der zweiten Untersuchung der Proben im Auftrag der Branche in einem anderen Labor lag die Mehrzahl der Proben innerhalb der Toleranzgrenzen des Lebensmittelbuches.
Wasser im Schinken
Was nun? Wir entschieden uns, ausnahmsweise eine dritte Untersuchung des von uns gekauften Toastschinkens in Auftrag zu geben. Diesmal auf „neutralem Boden“, in einem deutschen Labor. So können wir nunmehr – errechnet auf Basis von drei Untersuchungsergebnissen – feststellen:
- Ein Viertel der getesteten Toastschinken enthält eindeutig zu viel Wasser und ist verfälscht! Und der Rest liegt hart an der Grenze.
Grenze zur Verfälschung überschritten
Ein und dasselbe Stück Toastschinken – einmal in Ordnung, einmal nicht in Ordnung? Des Rätsels Lösung: Toastschinken ist ein sehr inhomogenes Produkt. Selbst innerhalb einer Produktionscharge gibt es offensichtlich große Unterschiede.
Fakt ist: Da wird auf Teufel komm raus am Limit produziert – und eben gelegentlich die Grenze zur Verfälschung überschritten. Die Rechnung bezahlt der Konsument, der für sein gutes Geld Wasser zum Preis von Fleisch bekommt.
(K)ein Maulkorb für „Konsument“
Es ist nicht ungewöhnlich, dass Firmen gegen für sie ungünstige Testurteile vorgehen. Dass ein Anbieter bereits vor Veröffentlichung Anwälte und Gerichte bemüht, kommt allerdings nicht oft vor. Ein Produzent beantragte bei Gericht eine einstweilige Verfügung. Im Klartext: „Konsument“ sollte vorweg untersagt werden, über das Testergebnis zu berichten. Das Gericht hat den Antrag abgewiesen.