Die GOLDATO Handels GmbH betreibt Handel mit Edelmetallen und bietet auch sogenannte „Goldkaufpläne“ an, zum langfristigen Erwerb von Gold. Unserer Meinung nach waren 27 Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig. Deshalb haben wir das Unternehmen geklagt.
Für 5 der angefochtenen Klauseln war bereits in der ersten Instanz ein Teilanerkenntnisurteil erfolgt. Der Oberste Gerichtshof hat jetzt die Gesetzwidrigkeit aller verbliebenen 22 Klauseln bestätigt. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Eine der als rechtswidrig beurteilten Klauseln betraf die vom Unternehmen vorgenommene automatische Umrechnung der Lagergebühr in Gold und den Abzug dieser Gebühr vom Warenbestand des Kunden. Durch diese Regelung könnten Verbraucher einen Kursverlust erleiden, ohne diesen Vermögensnachteil aktiv beeinflussen zu können. Durch Bezahlung der Lagergebühr in Euro können sie das vermeiden.