Wann kann man Spareinlagen ohne Strafspesen abheben? Die Erste Bank war zu großzügig im eigenen Interesse. Das Höchstgericht stärkte nun die Kunden.
Wir hatten im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Es ging um das Kleingedruckte – also Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Konkret betrafen die 14 Klauseln
- Haftung in Missbrauchsfällen
- unzulässige Meldepflichten
- unfaire Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern
Die Erste Bank hatte den Prozess bis zum Obersten Gerichtshof (OGH) getragen. Das Höchstgericht gab der Bank in keinem einzigen Punkt Recht; es bestätigte unsere Ansicht. Alle 14 Klauseln sind rechtswidrig. Das Urteil ist rechtskräftig.
Wann muss ich etwas der Bank melden?
Klar ist: Sie als Kunde müssen den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonst nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstrumentes, wie etwa einer Bankomatkarte, unverzüglich bei der Bank anzeigen, sobald sie davon wissen. Die Klauseln der Erste Bank sahen aber eine verschärfte Anzeigepflicht vor – dann nämlich, wenn der Kunde bloß vermutet, dass eine unberechtigte Person von Codes oder Passwörtern weiß. Diese Forderung stellt laut OGH eine unzulässige Verschärfung des Gesetzes dar. Sie erlegt den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine Anzeigepflicht bereits bei einem bloßen Verdacht und nicht erst bei der tatsächlichen Kenntnis.
Sparbücher mit gebundenen Einlagen
Ebenfalls für unzulässig erklärt wurde eine Klausel, die Sparbücher mit gebundenen Einlagen betraf. Diese Vertragsklausel sah vor, dass eine vorschusszinsenfreie (gebührenfreie) Behebung von Spareinlagen nur dann möglich ist, wenn sie in einem bestimmten Zeitfenster stattfindet. Die Klausel verschwieg, dass eine Nichtbehebung des Geldes automatisch zu einer Wiederveranlagung und damit erneuten Bindung der Einlage führt. Offenkundig wäre jede Einzahlung durch die Kunden einer eigenen Bindungsfrist und Wiederveranlagung unterlegen. So verschleiere die Klausel der Erste Bank, welche Beträge die Kunden wann ohne Belastung mit Vorschusszinsen beheben können - das brächte der Bank mehr Spesen. "Wird die Spareinlage neuerlich gebunden, dann wissen Verbraucher nicht, wann sie ihr Geld vorschusszinsenfrei abheben können. Möchten Konsumenten Geld von gebundenen Einlagen abheben, fallen Vorschusszinsen von einem Promille pro Monat für die Dauer der nicht eingehaltenen Bindungsfrist an“, ergänzt Mag. Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI.
Bank kündigt, Kunde zahlt
Zudem behielt sich die Erste Bank das Recht vor, Spareinlagen mit zweimonatiger Kündigungsfrist aufzulösen. Diese Klausel bezog sich auch auf befristete Verträge. Für den Kunden ist eine solche Regelung überraschend, weil der Verbraucher – besonders bei befristeten Verträgen von nur kurzer Laufzeit – nicht damit rechnet, dass eine Kündigungsmöglichkeit der Bank besteht. „Eine vorzeitige Kündigung durch die Bank würde nach dem Wortlaut dieser Klausel dazu führen, dass Kunden auch in diesem Fall Vorschusszinsen entrichten müssten“, erläutert Joachim Kogelmann. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend und überraschend.
Erfreuliches Urteil des Höchstgerichtes
"Insgesamt betrachtet liegt uns hier ein sehr erfreuliches Urteil vor, das in den verschiedensten Sparten des Bankenwesens zu einer Klärung im Sinne der Konsumentinnen und Konsumenten geführt hat“, so Kogelmann abschließend.