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eBanking: Vertragsänderung im Postfach - So nicht!

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Reicht es aus, wenn die Bank wesentliche Informationen, wie beispielsweise geplante Änderungen des Kontovertrages, nur in das eBanking-Postfach des Kunden stellt? Wir sagen: Nein!

AKTUALISIERUNG: Die Bawag P.S.K. informiert Kunden wegen geänderter E-Banking-Bedingungen per E-Banking-Mailbox. Wir klagten und bekamen vor dem Europäischen Gerichtshof Recht. Die Kunden müssen auf Papier, oder wenn vereinbart, auf dauerhaften Datenträger spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt informiert werden, ansonsten sind die Änderungen nicht wirksam. Es kann von einem Kunden nicht erwartet werden, dass er regelmäßig alle elektronischen Kommunikationssysteme abfragt, bei denen er registriert ist. Das Schweigen des Kunden zählt dann als Zustimmung. Der Kunde kann auch widersprechen (in diesem Fall wäre eine Kündigung der Bank denkbar); weiters steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. - Lesen Sie unten die Vorgeschichte. Lesen Sie mehr zu dem EuGH: Informieren allein über E-Banking-Mailbox reicht nicht

Vertragsänderungen im Postfach

Bawag-Kundin Andrea G. findet im eBanking-Postfach ihres Kontos die Nachricht ihrer Bank, dass sich ihr Kontovertrag ändern wird. Wenn sie damit nicht einverstanden sei, könne sie binnen zwei Monaten widersprechen, andernfalls würden die Vertragsänderungen wirksam.

Nicht nur Andrea G. wird von der Bawag P.S.K. über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen seit Kurzem auf diesem Wege informiert. Betroffen sind alle Kundinnen und Kunden, die ihre Bankgeschäfte online abwickeln. Doch ist diese Vorgehensweise in Ordnung?

Bringschuld der Bank

VKI-Juristin Beate Gelbmann hat ihre Zweifel, dass diese Form der Mitteilung für Vertragsänderungen ausreichend ist: „Werden wesentliche Informationen nur in die Mailbox des Bankkontos zugestellt, ist nicht gewährleistet, dass der Kunde sie zeitgerecht bekommt. Es erscheint äußerst fraglich, dass sie den Kunden im Postfach des Online-Bankings groß auffallen und sie sich infolgedessen ausreichend damit auseinandersetzen.“

Die Bankenexpertin sieht sich in ihrer Meinung durch das hier zur Anwendung kommende Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) bestätigt. Das ZaDiG sieht ausdrücklich vor, dass gewisse Informationen, wie etwa geplante Änderungen des zugrunde liegenden Vertrages, dem Kunden „auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger“ mitgeteilt werden müssen. „Mitteilen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Bank die Informationen von sich aus zu übermitteln hat, ohne dass der Kunde sie ausdrücklich anfordern muss. Die Bank hat also eine klare Bringschuld. Die bloße Informationserteilung über das eBanking-Postfach reicht nicht aus“, konstatiert Beate Gelbmann.

Weitreichende Auswirkungen

Generalanwalt stützt VKI-Meinung

Die Bawag sah das anders, und so gelangte der Fall vor Gericht. Der Oberste Gerichtshof (OGH) legte ihn zur Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Mittlerweile hat der Generalanwalt des EuGH einen Schlussantrag abgegeben, der dem VKI recht gibt. Nachrichten in der Mailbox des Onlinekontos stellen demnach keine Mitteilung im Sinn des Zahlungsdienstegesetzes dar. Eine Änderung des Rahmenvertrages ist folglich auf diese Weise nicht möglich.

Das Onlinebanking-Postfach sei nicht automatisch ein dauerhafter Datenträger. Dazu müsste der Kunde die Möglichkeit haben, die eingelangten Informationen so zu speichern, dass er sie für eine angemessene Dauer einsehen kann. Zudem müsse die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen möglich sein. Die Bank dürfe keine Möglichkeit haben, auf die Informationen zuzugreifen, sie zu verändern oder zu löschen.

Weitreichende Auswirkungen

Folgt der EuGH wie üblich dem Schlussantrag, könne das, so Beate Gelbmann, weitreichende Auswirkungen auf aktuelle Vertragsänderungen seitens der Banken – beispielsweise Änderungen bei TAN-Verfahren, Habenzinsen oder die Einführung neuer eBanking-Bedingungen – haben. Neben der Bawag begannen nämlich auch andere Banken damit, Änderungen der Vertragsbedingungen nur über das Postfach des Onlinekontos bekannt zu geben.

„Für alle Fälle wäre dann zu prüfen, inwieweit die Kunden eingehende Nachrichten der Bank speichern und archivieren können. Ist dies nicht möglich, wären alle diese geplanten Änderungen nicht gesetzeskonform übermittelt worden. Wir müssen aber noch die endgültige Entscheidung des EuGH abwarten“, sagt Beate Gelbmann. Auf die betroffenen Banken könnte eine Flut von Kontokündigungen zukommen. „Sollte der VKI recht bekommen, wäre für uns die Konsequenz, dass die Kunden neuerlich informiert werden müssen und dementsprechend auch ein neuerliches Kündigungsrecht hätten“, erläutert Gelbmann.

Erleichterter Kontowechsel

Erleichterter Kontowechsel

Ein Kontowechsel gestaltet sich für Verbraucher seit September 2016 deutlich einfacher und unkomplizierter. Die Banken sind nämlich jetzt dazu verpflichtet, den Kunden einen Kontowechsel-Service zur Verfügung zu stellen. So muss die Bank den Verbraucher über die Fristen für die Durchführung der jeweiligen Schritte oder über etwaige Kosten, die auf ihn zukommen, vorab informieren.

Auf Verlangen des Kunden muss sich die Bank, zu der er wechseln möchte, sämtliche für den Wechsel relevanten Informationen selbst besorgen. Sie muss die alte Bank auffordern, eine Liste mit allen bestehenden Daueraufträgen, wiederkehrend eingehenden Überweisungen und Lastschriften auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers zu übermitteln. Maßgeblich sind die Kontobewegungen der vergangenen 13 Monate.

Liste mit bestehenden Daueraufträgen, Überweisungen und Lastschriften

Auch der Verbraucher hat Anspruch auf diese Liste. Die alte Bank muss zudem ab dem Tag des Wechsels alle Lastschriften und eingehenden Überweisungen zurückweisen und Daueraufträge stoppen. Das Kontoguthaben ist auf das Konto bei der neuen Bank zu überweisen und das alte Konto zu schließen. Die neue Bank muss binnen fünf Geschäftstagen die Daueraufträge einrichten und Vorkehrungen treffen, um Lastschriften zu akzeptieren.

Weiters hat die neue Bank den vom Verbraucher genannten Einzahlern, die wiederkehrend eingehende Überweisungen auf das Zahlungskonto des Verbrauchers tätigen, sowie genannten Zahlungsempfängern, die im Lastschriftverfahren Geldbeträge vom Zahlungskonto des Verbrauchers abbuchen, die neue Zahlungskontoverbindung mitzuteilen.

Angemessene Entgelte

Entgelte bei Kontowechsel

Auch was die für den Kunden anfallenden Entgelte beim Kontowechsel angeht, gelten neue Bestimmungen. So darf die alte Bank für die Übermittlung der Informationen zu Daueraufträgen, Lastschriften und wiederkehrenden Überweisungen kein Entgelt verrechnen. Dies ist nur mehr dann möglich, wenn der ursprüngliche Rahmenvertrag für eine Dauer von nicht mehr als zwölf Monaten abgeschlossen wurde und das Entgelt im Rahmenvertrag vereinbart war.

Erfolgt die Kündigung durch den Kunden vor Inkrafttreten einer von der alten Bank geplanten Änderung des Rahmenvertrags im Rahmen der gesetzlichen Frist von zwei Monaten, darf grundsätzlich nichts dafür verlangt werden. Für alle anderen Dienste, die die alte oder die neue Bank nach den oben genannten Bestimmungen bei einem Kontowechsel zu erbringen hat, dürfen dem Verbraucher nur dann Entgelte verrechnet werden, wenn sie vorher ordnungsgemäß vereinbart wurden.

Angemessene Entgelte

Entgelte müssen grundsätzlich angemessen sein und sich im Rahmen der für den Zahlungsdienstleister tatsächlich anfallenden Kosten bewegen.

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