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Papageno Touristik: Insolvenz - Pleite von Reiseveranstalter

Im Zuge der Corona-Krise musste das österreichische Reiseunternehmen Insolvenz anmelden. Was bedeutet das für betroffene Konsumenten?

Lockdown, Stornierungen, Reisewarnungen - viele Unternehmen im Tourismusbereich spüren derzeit die Reiserecht in Corona-Zeiten - Kein Urlaub wie sonst massiv. Auch Papageno Touristik – Die Kunst des Reisens - GmbH nannte die Pandemie als Grund für die Pleite. Das Wiener Reisebüro hat letzte Woche Insolvenz angemeldet. Was bedeutet das jetzt für Konsumenten, die über den Reiseveranstalter Hotels, Kreuzfahrten, Städte- oder Rundreisen gebucht haben?

Ihre Rechte bei Pauschalreisen

Grundsätzlich ist das abhängig davon, welche Art von Leistung Sie gebucht haben. Bei Pauschalreisen sind Sie rechtlich am besten geschützt. Kann eine gebuchte Pauschalreise nicht stattfinden (z.B. wegen Reisewarnungen des Außenministeriums), ist der Veranstalter verpflichtet, seinen Kunden alle geleisteten Zahlungen zu erstatten. Das besagt die Pauschalreise-Verordnung (EU) 2015/2302. Sie schützt auch die Ansprüche von Konsumenten, wenn der Reiseveranstalter insolvent wird. Weitere Informationen dazu finden Sie in diesem Europakonsument-Artikel: Insolvenzschutz bei Pauschalreisen

Geld zurück

Kann Ihre über Papageno Touristik gebuchte Pauschalreise wegen der Insolvenz nicht stattfinden, bekommen Sie Ihr Geld zurück. Sollten Sie sich bereits am Urlaubsort befinden, müssen Sie kostenlos zurück nach Hause transportiert werden - sofern das Teil der Pauschalreise war. Um Ihr Geld zurückfordern zu können, müssen Sie Ihre Ansprüche anmelden (binnen acht Wochen nach Start des Insolvenzverfahrens). Dazu wenden Sie sich bitte an den Abwickler:
Europäische Reiseversicherung AG,
Adresse:
Kratochwjlestraße 4, 1220 Wien
Notfallnummer: +43 1 317 25 00
Fax: +43 1 319 93 67
E-Mail: rsv@europaeische.at

 

Ihre Rechte bei anderen gebuchten Leistungen

Haben Sie keine Pauschalreise, sondern eine andere Leistung über das insolvente Reisebüro gebucht, wird die Situation für Sie leider komplizierter. Hier greift der Schutz für Verbraucher nicht, den die Pauschalreiserichtlinie sonst bietet. Sie können in diesem Fall nur versuchen, Ihre Forderungen im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Eine Anmeldung Ihrer Forderungen ist bis 24. August 2020 möglich.

Bedenken Sie, dass Sie dafür eine Gerichtsgebühr von 23 Euro zahlen müssen. Als Gläubiger in der Insolvenz eines Unternehmens erhalten Sie maximal nur einen gewissen Anteil Ihrer Forderungen. Wir vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) raten Ihnen also nur dazu, wenn es um einen deutlich höheren Geldbetrag geht.

Kein Insolvenzschutz bei Gutscheinen

Bei Gutscheine bei Pauschalreisen: Vorsicht - Geld zurück ist sicherer gibt es keinen Insolvenzschutz. Auch, wenn Sie z.B. nach der Stornierung einer Pauschalreise einen Gutschein von Papageno Touristik akzeptiert haben, greift hier die Pauschalreiserichtlinie nicht. In diesem Fall können Sie sich ebenfalls nur als Gläubiger dem Insolvenzverfahren anschließen. Wir vom VKI fordern schon länger, dass der Insolvenzabsicherer künftig auch bei Gutscheinen die Haftung übernimmt und sich die aktuelle Rechtslage hier zugunsten der Konsumenten ändert.

Auch ABS Reisebüro insolvent

Papageno Touristik ist nicht der einzige österreichische Reiseveranstalter, der letzte Woche Insolvenz anmelden musste. Auch das Grazer Reisebüro ABS Reisebüro ist pleite. Für betroffene Konsumenten gelten die gleichen Rahmenbedingungen wie bei Papageno Touristik. Mehr Informationen über die Insolvenz von ABS Reisebüro und das Anmeldeformular finden Sie auf unserer Webseite ABS - Reisebüro GmbH ist insolvent

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