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Vienna City Marathon - Ihre Rechte nach der Absage

, aktualisiert am

Nach der Absage des Vienna City Marathon 2020 steht den angemeldeten Läufern eine angemessene Rückerstattung zu. Wir vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) helfen Ihnen dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Was haben die Olympischen Sommerspiele, die Fußball-Europameisterschaft, der Coronavirus verhindert Songcontest und der Vienna City Marathon 2020 gemeinsam? Alle diese Großveranstaltungen wurden heuer wegen der Coronakrise verschoben oder abgesagt.

Unzulässige Angebote des Veranstalters

Anfang Mai informierte der Veranstalter des Vienna City Marathon die Läufer über ihre Möglichkeiten der Rückerstattung gebuchter Leistungen. Laut Enterprise Sport Promotion GmbH haben Sie als angemeldeter Teilnehmer Vienna City Marathon 2020 - Ihre Rechte nach Absage

  1. Sie übertragen Ihren Startplatz zu 100 Prozent auf den Vienna City Marathon 2021 oder 2022.
  2. Sie starten nächstes Jahr als „Unterstützer“ beim Vienna City Marathon 2021 und zahlen eine freiwillige Nenngebühr Ihrer Wahl.
  3. Sie bekommen 30 Prozent von Nenngeld und Chipmiete rückerstattet.

Wer Variante 1 oder 2 nicht wählen möchte, wird also mit nur 30 Prozent der gezahlten Gebühren abgespeist. Sie als Kunde verlieren 70 Prozent dessen, was sie ursprünglich gezahlt haben.

Erfolgreiche VKI-Mahnung  

Wir vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) sind überzeugt:
Diese Angebote des Veranstalters sind rechtlich unzulässig.
Deshalb haben wir den Veranstalter VKI mahnte Organisator des Wien-Marathons erfolgreich auf Unterlassung, die teilnehmenden Läufer nicht weiter falsch über ihre Rechte zu informieren.
Auch die Klauseln, die bei einer Veranstaltungsabsage wegen höherer Gewalt nur beschränkte Rückzahlungsansprüche vorsehen, sind laut unserer Rechtsabteilung unzulässig.
Der Veranstalter verpflichtet sich nun, diese Klauseln nicht zu verwenden und bestehendes Recht einzuhalten. 
 

Ihre Ansprüche seit der Gesetzesänderung

Ende April hat die Bundesregierung das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz (KuKuSpoSiG) beschlossen. Wir berichteten hier über die beschlossene Veranstaltung abgesagt: Gutschein statt Geld zurück - Kritik an verpflichtender Gutscheinlösung. Laut Gesetz darf der Veranstalter dem Teilnehmer bei einem Preis von bis zu 70 Euro nur einen Gutschein ausstellen. Ist der Preis höher (zwischen 70 und 250 Euro), muss der Veranstalter den darüber hinausgehenden Betrag auszahlen.

Was bedeutet das für Sie als Teilnehmer?

Beträgt das Nenngeld, das Sie für die Anmeldung zum Marathon gezahlt haben, 100 Euro, müssen Sie also 30 Euro zurückbekommen. Für den restlichen Betrag darf Ihnen der Veranstalter einen Gutschein ausstellen. Lösen Sie diesen Gutschein bis Ende 2022 nicht ein, können Sie auch die Ausbezahlung des Betrags verlangen – vorausgesetzt der Veranstalter ist dann noch zahlungsfähig.

Auf die Chipmiete ist das neue Gesetz laut unserer VKI-Rechtsabteilung nicht anwendbar. Das bedeutet, der Veranstalter muss die Chipmiete gänzlich zurückzahlen.

Mit dem VKI-Musterbrief zu Ihrem Recht

Fest steht: Sie müssen sich nicht damit zufrieden geben, dass Ihnen der Veranstalter nur 30 Prozent rückerstattet und der Rest des Entgelts verfällt. Wir vom VKI stellen Ihnen deshalb einen Musterbrief zur Verfügung. Damit können Sie die Rückzahlung der Chipmiete und die Ausstellung eines Gutscheins beantragen.

VKI-Juristin Dr. Beate Gelbmann (Bild: A.Thörisch/VKI)"Auch jenen Teilnehmern, die bereits von der Option der 30‑prozentigen Rückerstattung des Nenngelds Gebrauch gemacht haben, steht unseres Erachtens ein Recht auf die restlichen 70 Prozent zu. Wobei der Veranstalter auch hier einen Gutschein von bis zu 70,- Euro ausstellen kann und allfällige Mehrbeträge auszuzahlen sind. Dies werden wir, falls es bei der Rückerstattung Probleme gibt, notfalls gerichtlich klären." 

- Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI

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