Die Werbemaßnahmen des Österreichischen Münzkontors richteten sich zielgerichtet an ältere Personen. Eigentlich wertlose Münzen und Medaillen wurden als Anlageprodukte umworben und vertrieben. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) stellte aggressive und irreführende Geschäftspraktiken fest.
„Zum 180 Geburtstag Ihrer Majestät: Unsere geliebte Sisi edel vergoldet“ und „Weltweit streng auf nur 9.999 Komplett-Editionen limitiert, mit kostbarem Gold veredelt, mit ihrer persönlichen Gutschrift zum Vorzugspreis von 10 Euro, statt später 59,95 Euro“ – Werbeschreiben wie diese bekamen Konsumenten und KonsumentInnen über den Postweg und sind ebenso auf der Startseite des Unternehmens im Internet zu lesen. Besonders ältere Personen hofften auf ein gutes Angebot, als Wertanlage für ihre Familie, und bestellten. Doch das Sonderangebot entpuppte sich als Lockvogel für die Zusendung weiterer Produkte. Schon in der Vergangenheit berichteten wir über dieses Thema: Münzkontor 10/2017.
Wir klagten deshalb die „HMK V AG“, die ihre Produkte unter der Marke „Österreichisches Münzkontor“ vertreibt. Hauptgegenstand des Verfahrens waren die Vertriebsmethode und die Bewerbung der Münzen und Medaillen als Anlageprodukt. Das HG Wien gab uns in allen Punkten Recht.
Vertriebsmethode: aggressiv und intransparent
Das Österreichische Münzkontor richtet sein Werbekonzept danach aus, mit (vermeintlich) exklusiven Sonderangeboten und Rabattpreisen eine einmalige Bestellung zu provozieren, um dann ein „Sammler-Service“ in Gang zu setzen. Die vorgegebene Zustimmungserklärung des Verbrauchers zu diesem Service findet sich allerdings nur im Kleingedruckten. Unaufgefordert erhielten Konsumenten weitere Münzen und Medaillen, die diese entweder zahlen, behalten oder binnen einer bestimmten Frist zurücksenden mussten.
Laut dem HG Wien ist dem Unternehmen damit eine aggressive Geschäftspraktik vorzuwerfen. Der Durchschnittsverbraucher geht davon aus, dass er einen Einzelartikel bestellt und rechnet nicht damit, dass das Angebot einen fortlaufenden Service einschließt. Vielen Kunden des Österreichischen Münzkontors ist die Rücksendung aus körperlichen Gründen beschwerlich oder nicht möglich, weil sie schlecht zu Fuß sind und das Haus kaum verlassen können.
„Wie das Handelsgericht richtig feststellte, ist hier von einer besonders schutzwürdigen Verbrauchergruppe auszugehen. Die Geschichten, die hinter diesen Personen stehen, haben uns teilweise sehr betroffen gemacht“, sagt Barbara Bauer, zuständige Juristin im Haus.
Irreführung über die Eignung als Anlageobjekte
Das Zielpublikum schenkte den Werbeaussagen des Österreichischen Münzkontors hinsichtlich der Eignung der von ihm angebotenen Münzen und Medaillen als Anlageobjekt, als Krisenwährung und den oft genannten Wertzuwachschancen Glauben. Verbraucher bestellen als Wertanlage für sich oder ihre Nachkommenschaft Münzen und Medaillen, die tatsächlich einen Bruchteil der bezahlten Preise wert sind und weder jetzt noch in Zukunft der Vermögensanlage dienen.
Das HG Wien stellte fest, dass die Werte der Medaillen und Münzen weit unter den Verkaufspreisen liegen. Daraufhin wurde die Sammlung einer betroffenen Konsumentin, für die sie wesentliche Teile ihrer Ersparnisse von Sparbüchern behoben und insgesamt EUR 20.889,30 Euro an das Österreichische Münzkontor bezahlt hat, auf einen Materialwert von 669,77 Euro, und einen Belehnwert von 517,78 Euro geschätzt. Die Werbung des Österreichischen Münzkontors wurde daher als irreführend eingestuft. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.