"Konsument"-Experten beantworten Leserfragen: "Wir sind mehrmals angerufen worden, dass wir einen Preis gewonnen hätten. Wie kann man sich gegen diese Belästigung wehren?"
Ohne Einwilligung verboten
Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung des Telefonanschlussinhabers sind nach dem Telekommunikationsgesetz verboten und mit Verwaltungsstrafen bedroht. Zuständig für die Einhaltung sind die Fernmeldebüros. Sie können also dorthin eine Anzeige richten, wenn Sie derartige Anrufe erhalten haben (Wien, NÖ, Burgenland: Höchstädtplatz 3,1200 Wien; Steiermark, Kärnten: Marburger Kai 43–45, 8010 Graz; OÖ, Salzburg: Freinbergstraße 22, 4020 Linz; Tirol, Vorarlberg: Valiergasse 60, 6020 Innsbruck).
Rundfunk- und TelekomRegulierungs GesmbH
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Rundfunk- und TelekomRegulierungs Ges.m.b.H., www.rtr.at . Zudem hat der Oberste Gerichtshof unerbetene Telefonwerbung als sittenwidrige Werbemethode erkannt. Der einzelne Konsument ist jedoch nicht klagsberechtigt, dies können nur Mitbewerber sowie Bundesarbeitskammer und VKI. Wir sammeln daher Beschwerden und gehen gegebenenfalls gegen das betreffende Unternehmen vor.