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Eine Dame mit einer Lippenmaske auf die Lippen geklebt.
Was taugen Lippenmasken? Meine Kollegin hat sich als Testobjekt zur Verfügung gestellt. 😉 Bild: VKI

Eine Lippenmaske im Kosmetik-Check

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20 Minuten Klappe halten – und als Ergebnis pralle Lippen? Kosmetikprodukte versprechen oft wundersame Ergebnisse. Diese Wirkungen müssen vom Hersteller auch belegt werden können – wie genau darf jeder Konzern für jedes Produkt selbst entscheiden. Wir haben uns angeschaut, was hinter einer Werbeaussauge stecken kann.

CV Young Lip Patch
CV Young Lip Patch Bild: vki

Das Produkt, welches mein Interesse geweckt hat, ist der „SOFT Hydrogel Lip Patch“ der Müller Eigenmarke CadeaVera (CV). Die Linie CV young ist speziell für junge Konsumentinnen gedacht – auf dem Produkt steht <25. OK, damit falle ich als Testerin eigentlich nicht mehr in die angepeilte Zielgruppe, aber wirken sollte das Produkt schon, oder?

Auf der Vorderseite des Beutels steht „Sofort pralle Lippen“, auf der Rückseite findet sich die Information: „Es sorgt für sofortige Ergebnisse schon nach einer Anwendung* Nach 20 Minuten fühlt sich die Lippenhaut belebt, aktiviert, gut durchfeuchtet und samtweich gepflegt an. Sie wirkt insgesamt glatter. Lippenfältchen erscheinen reduziert. Ergebnis: Insgesamt praller und glatter aussehende Lippen. *Selbstbewertung nach Anwendertest nach einmaliger Anwendung“

Werbeaussagen – Cosmetic Claims

Die Aussage hinter dem Sternchen ist die Begründung des Herstellers für die verwendete Werbeaussage. Ausgedeutscht heißt das: Jemand hat das Produkt selbst ausprobiert und gemeint, die Lippen waren danach praller. Weitere Details verrät der Hersteller am Produkt nicht – und das muss er auch gar nicht. In der EU Kosmetik Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des europäischen Parlaments und des Rates) steht im Artikel 20 „Werbeaussagen“ sinngemäß nur, dass ein Hersteller keine Eigenschaft behaupten darf, die das Produkt nicht aufweist. Eine ähnliche Definition findet sich auch in dem in Österreich zusätzlich geltenden Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG). Seit 2013 gibt es eine zusätzliche Verordnung im Kosmetikbereich, die regeln soll wann welche Werbeaussagen getätigt werden dürfen. Diese nennt sich „Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln“, kurz  wird sie „Claims Verordnung“ genannt.

Auch diese Verordnung ist sehr knapp formuliert, zusammengefasst kann man sagen, die Kriterien die Werbeaussagen erfüllen müssen sind:

  • sie dürfen nicht gegen das Gesetz verstoßen,
  • sollen stimmen und bewiesen sein und
  • sollen den Konsumenten helfen eine Kaufentscheidung zu treffen.

Da aber auch diese Verordnung absichtlich sehr vage gehalten wurde, gibt es noch ein Dokument, das bei der Interpretation helfen soll.

Technical document on cosmetic claims

Dieses Dokument nennt sich „Technical document on cosmetic claims“. Gleich auf der ersten Seite finden sich folgende Sätze: „This document shall only serve as „tool” and is a collection of best practice, […]” und “The views expressed in this document are not legally binding.” Somit ist klar: Gesetz ist das hier keines, sondern nur Vorschläge wie mit Werbeaussagen umgegangen werden sollte. Die Verantwortung für die Interpretation und Umsetzung liegt bei den nationalen Behörden und Gerichten. Das Dokument liest sich ein wenig wie die 10 Gebote: du sollst nicht lügen, du sollst deine Mitbewerber nicht schlecht machen, du sollst keinen Konsumenten täuschen… Aber auch: du sollst beweisen können dass dein Produkt hält, was du versprichst.

Consumer perception tests

Nahaufnahme der Maske
Nahaufnahme der Maske Bild: vki

Wie ein Kosmetikhersteller beweist, dass sein Produkt wirkt ist ihm selbst überlassen, das macht bereits die Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen klar. Tests können an Menschen, in vitro im Labor, mit oder ohne Aufsicht von Dermatologen durchgeführt werden... die Möglichkeiten sind vielfältig. Es gibt auch ein Kapitel, das auf „consumer perception tests“ eingeht, also eben auf Selbsteinschätzungen von Konsumenten. Hier findet sich zum Beispiel die Information, dass der Test statistischen Grundprinzipien folgen sollte was die Anzahl und Auswahl der Tester betrifft. Auch sollen keine Suggestiv-Fragen gestellt werden, die den Testern eine bestimmte Antwort schon in den Mund legen. Da ein kosmetisches Mittel keiner Zulassung bei einer Behörde unterliegt, wird das aber nicht routinemäßig überprüft.

Selbstbewertung nach Anwendertest nach einmaliger Anwendung

Wie schaut sie nun aus, die „Selbstbewertung nach Anwendertest nach einmaliger Anwendung“?

Nachdem der Hersteller am Produkt selbst nicht verrät, wie viel Prozent der Anwender diese Aussage unterstützen, können wir nur davon ausgehen dass der Satz immer gültig ist und jede Anwenderin „sofort pralle Lippen“ bekommt. 3 mutige Testerinnen haben daher beschlossen diesem Claim auf den Grund zu gehen. Eines gleich vorweg: Unter 25 war nur eine von uns.

Sofort oder in 20 Minuten?

Jeder der Mal versucht hat 20 Minuten auf etwas zu warten, das ihm „sofort“ versprochen wurde, wird einsehen, dass 20 Minuten echt lang sind! Zu dieser Erkenntnis sind jedenfalls wir 3 gekommen. Brav nach Anleitung haben wir unser Gesicht gereinigt und den Patch auf die Lippen gelegt. Nach ein bisschen rutschen hält dieser ganz gut, herumlaufen oder gar bewegen geht aber nicht wirklich. Nach ungefähr einer viertel Stunde hat bei uns allen die Haut leicht zu prickeln angefangen – ein Zeichen für die Wirksamkeit? Aber dann, nach 20 Minuten, die Ernüchterung. Die Lippen fühlen sich erfrischt und gut durchfeuchtet an, soviel vom Claim können wir bestätigen. Auf den Vorher/Nachher Fotos einer Probandin meinen manche sogar leicht prallere Lippen auszumachen – was meint ihr dazu, könnt ihr eine Veränderung sehen?

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Vorher Aufnahme
Vorher Aufnahme | Bild: vki
Vorher Aufnahme Detail
Vorher Aufnahme Detail | Bild: vki
Nachher Aufnahme
Nachher Aufnahme | Bild: vki
Nachher Aufnahme Detail
Nachher Aufnahme Detail | Bild: vki
Vorher Aufnahme
Vorher Aufnahme | Bild: vki
Vorher Aufnahme Detail
Vorher Aufnahme Detail | Bild: vki
Nachher Aufnahme
Nachher Aufnahme | Bild: vki
Nachher Aufnahme Detail
Nachher Aufnahme Detail | Bild: vki

Ich geb’s zu – ich bin von der mageren Wirkung nicht überrascht. Als der angenehme Effekt aber nach 5 Minuten schon wieder nachlässt und nach 10 Minuten sich die Lippen wieder anfühlen wie vorher, da frage ich mich schon: Warum darf ein Produkt mit „sofort pralle Lippen“ werben, ohne dass daneben „Effekt nach 10 Minuten vorbei“ stehen muss. Hm, eigentlich kenn ich die Antwort auf meine Frage selbst: Weil Werbeaussagen auf Kosmetikprodukten gesetzlich immer noch nicht so streng geregelt sind, wie gesundheitsbezogene Aussagen auf Lebensmitteln. So lange es nur „Tools“ gibt die nicht rechtlich bindend sind, werde ich weiterhin auf meine innere Stimme hören müssen die mir schon im Geschäft gesagt hat „Das kann doch nicht funktionieren!“

Normalerweise wäre die Geschichte hier zu Ende…

Wenn ich mich mit der ernüchternden Erkenntnis, dass eine Werbeaussage nicht hält was sie verspricht einfach abfinden würde, dann wäre ich beim VKI aber fehl am Platz. Also kontaktiere ich den Hersteller/Vertreiber der Marke CV young und bitte um Auskunft zum Anwendertest. Wenige Tage später bekomme ich meine Antwort, hier eine gekürzte Version:

„Anzahl der Probanden: 25, Alter der Probanden: 28 – 62“

und

„Die Auslobungen wurden verwendet, wenn die Kriterien zu mehr als 50% bei allen Probanden bereits nach einmaliger Anwendung zutreffend waren.“

Die acht zu beantwortenden Fragen nehmen die vermutete Wirkung des Produkts vorweg und sind meiner Meinung nach klassische Beispiele für Suggestivfragen (zum Beispiel: "Die Lippen erscheinen voller, wie aufgepolstert.“) .

Bilanz dieser Information: Der Hersteller lässt 25 Personen die allesamt nicht zur Zielgruppe des Produkts (jünger als 25) gehören den Lip Patch testen. Wenn die Probanden den Suggestiv-Fragen zu mindestens 50 Prozent zustimmten, wird der Claim als bestätigt gesehen. Es mag ja sein, dass der Patch tatsächlich irgendwie wirkt, solides Studien Design im Sinne der Claims Verordnung sieht aber anders aus. Was kann ich nun machen? Ich melde meine Erkenntnis der zuständigen Behörde. da ich das Produkt in Wien gekauft habe, ist das die Wiener MA59 - Marktservice & Lebensmittelsicherheit. Eines ist klar: es geht hier nicht um die Sicherheit des Produkts oder eine Gefährdung von Konsumentinnen, aber auch bei der Werbung haben sich Hersteller ans Gesetz zu halten - so schwammig es auch formuliert sein mag!

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