Kein Recht auf ordnungsgemäße
Beförderung
Die überwiegende Zahl der Bahnfahrten verläuft ja problemlos. Doch wenn etwas
schief geht, dann stellt man rasch fest: Ein Recht auf ordnungsgemäße
Beförderung verkaufen die ÖBB mit dem Fahrschein nicht. Das bestätigt ein
Blättern im „Österreichischen Eisenbahn-, Personen- und Reisegepäcktarif“ ÖPT
ebenso wie ÖBB-Antworten auf Beschwerdebriefe sowie Gespräche mit
Verantwortlichen in der ÖBB-Zentrale.
Kundenrechte klein geschrieben
Der ÖPT ist gespickt mit Formulierungen, die die Rechte der Bahnkunden klein
halten, wie „Die Eisenbahn kann bei besonderen kaufmännischen, betrieblichen
oder örtlichen Umständen die Beförderung von Reisenden sowie die Annahme und die
Beförderung von Reisegepäck vorübergehend aussetzen“. Auch die Nichtbeförderung
von Reisenden wird gerechtfertigt, „sofern die Beförderung durch Umstände
verhindert wird, die die Eisenbahn nicht abzuwenden und denen sie auch nicht
abzuhelfen vermag“ – unwillkürlich denkt man an den Streik im November 2003.
Fahrschein: leicht verderbliche Ware
Fällt eine geplante Reise ins Wasser, möchte natürlich jeder seine bereits
gekaufte und aufgrund der meist knapp bemessenen Gültigkeitsdauer leicht
verderbliche Ware Fahrschein zurückgeben und sein Geld wiederhaben. Diese
Stornomöglichkeit sehen die ÖBB grundsätzlich vor, allerdings mit nicht
unwesentlichen Einschränkungen. Pech hat, wer ganz im Trend der Zeit sein Ticket
via Internet oder Handy gekauft hat: Für solche Tickets gibt es nämlich in
keinem Fall Ersatz. Für ermäßigte Fahrscheine gibt es nur vor dem ersten
Geltungstag Geld zurück. Bei anderen Fahrscheinen gibt es vor dem ersten
Geltungstag den vollen Preis zurück, danach wird eine Bearbeitungsgebühr
einbehalten: 10 Euro, wenn man Bargeld zurückhaben will; 5 Euro, wenn man mit
ÖBB-Gutscheinen zufrieden ist.
Zehn Euro Bearbeitungsgebühr
Gültig sind Fahrscheine bis einschließlich 100 km nur einen Tag; ab 101 km
bei einfacher Fahrt 3 Tage, bei Hin- und Rückfahrt einen Monat, wobei die
Hinfahrt bis zum 3. Geltungstag angetreten werden muss. Vielfach unbekannt: Mit
einem Fahrausweis für Hin- und Rückfahrt – eine Preisermäßigung gibt es dafür
nicht – handelt man sich eine weitere Benutzungsbeschränkung ein. Kommt der
Fahrgast auf die Idee, den Fahrschein zuerst für die „Rückfahrt“ zu nützen, so
verfällt die „Hinfahrt“ ersatzlos.