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Das Gericht hat entschieden - Konsument 2/1999

Mahnspesen

Aus fürs Abkassieren

Die Klausel über den Ersatz sämtlicher Inkassokosten bei Zahlungsverzug ist gesetzwidrig.

„Bei Zahlungsverzug gelten der Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassospesen sowie 16,8% Verzugszinsen als vereinbart.“ Ähnlich steht es in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Unternehmern. Wir haben diese Klausel eines Versandhauses durch eine Verbandsklage bekämpft und beim Obersten Gerichtshof Recht bekommen.

Diese Klausel verschleiert die Rechtslage, meinen wir. Denn nach ständiger Rechtsprechung muß ein Verbraucher, der nicht zahlen will, nur die Kosten der „zweckentsprechenden Rechtsverfolgung“ tragen, und das nur bei schuldhaftem Zahlungsverzug. Dieser Ansicht schloß sich der OGH an und hielt fest, daß der Schuldner ansonsten ein nicht abschätzbares Risiko zu tragen hätte. Der Unternehmer könnte die Kosten für Mahnbriefe und Inkassobüros willkürlich in die Höhe treiben. Ohne Kosteneinschränkung ist eine solche Klausel gröblich benachteiligend. Daher ist sie unwirksam. Auch die vereinbarte Zinsbelastung bei Zahlungsverzug ist unzulässig. Bei ungünstigster Auslegung ergeben sich rund 34 Prozent (18 Prozent Vertragszinsen plus 16,8 Prozent Verzugszinsen). Zu hoch, befand der OGH, schließlich befinden wir uns derzeit in einer Niedrigzinsphase.

Viele Firmen werden ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen umschreiben müssen. Wir werden weiter ein wachsames Auge darauf haben.

OGH 24. 9. 1998, 2 Ob 9/97f.

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Gebrauchtwagen

Älter als erlaubt

Gebrauchtwagenhändler haften für alte Reifen.

Herr Brunner hatte beim Gebrauchtwagenhändler einen Wagen gekauft. Bald danach löste sich bei 130 km/h ein Reifen in seine Bestandteile auf. Beim Unfall wurde Herr Brunner erheblich verletzt. Ein Sachverständiger stellte fest, daß die Reifen wesentlich älter waren als der Rest des Autos. Dies hätte dem Gebrauchtwagenhändler auffallen müssen, stellte der Oberste Gerichtshof fest. Verkehrstaugliche, sichere Reifen darf man von einem Händler erwarten, der die Autos vor dem Weiterverkauf fachmännisch prüft. Herr Brunner erhielt Schadenersatz zugesprochen.

OGH 19. 5. 1998, 1 Ob 414/97g.
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