Verspätung, verpasster Anschluss, falsche Auskunft, Strafzahlung, unverständlicher Tarif, unfreundliches Beschwerdemanagement – das Ungemach, das einem bei Bahnreisen widerfahren kann, ist vielfältig. Frustrierte Bahnkunden wenden sich am besten an die Aufsichtsbehörde.
Konflikte ums Geld
Vor allem wenn es ums Geld geht, verhärten sich Konflikte rasch, weil sich das Bahnunternehmen auf die Tarifbestimmungen zurückzieht und der Fahrgast das Gefühl hat, hier würde zu Unrecht abkassiert. Solche Streitfälle landen mittlerweile immer öfter bei der Schlichtungsstelle der Schienen-Control. 43 Prozent der 775 Beschwerdefälle, bei denen im Jahr 2012 ein Schlichtungsverfahren eingeleitet wurde, betrafen Fahrgeldnachforderungen aufgrund eines fehlenden oder falschen Tickets, Inkassogebühren und verweigerte Fahrpreiserstattungen.
Die Änderung des Fahrgastrechte-Gesetzes im Juli 2013 verbesserte die Situation insofern, als jetzt bei nicht erfolgter Zahlung eine Mahnung verschickt werden muss, bevor weitere Schritte zur Eintreibung der Forderung gesetzt werden.
Ticketautomat defekt ...
Ärger mit defekten Fahrkartenautomaten: Nur wenn am Bahnhof keine Personenkassa geöffnet und kein anderer Automat vorhanden ist, ist man zum Einsteigen in den Zug berechtigt. |
Vor allem seit bei Nah- und Regionalverkehrszügen keine Tickets mehr im Zug gekauft werden können, löst das Einsteigen ohne Ticket teure Strafzahlungen aus, wenn kein Ticketautomat im Zug ist: 65 Euro kostet das; wird mangels Bargeld per Erlagschein bezahlt, sind es 95 Euro. Insbesondere Touristen und andere Gelegenheitsfahrer tappen hier leicht in die Falle.
... dann ohne Ticket im Regionalzug
Oft sind es die Fahrkartenautomaten der ÖBB, die diese Kostenfalle zuschnappen lassen. Denn vielen Reisenden ist nicht klar, unter welchen Umständen ein defekter Ticketautomat sie berechtigt, ohne Ticket in einen Regionalzug zu steigen. Ein tatsächlich defekter Automat berechtigt nur dann zum Einsteigen ohne Ticket, wenn es am Bahnhof keine geöffnete Personenkasse und keinen anderen funktionierenden Automaten gibt.
Kein Bankomat, nur kleine Scheine
Beispiel: Herr K. möchte für eine Bahnfahrt von Jenbach nach Innsbruck vor Fahrtantritt ein Ticket kaufen. Der Schalter ist stark frequentiert. Der Ticketautomat verweigert die Bankomatkarte. Auch einen 20-Euro-Geldschein nimmt der Automat aufgrund des geringen Kartenpreises nicht an, denn die Automaten akzeptieren nur Geldscheine, auf die maximal 9,90 Euro Wechselgeld herauszugeben ist. Herr K. geht von einem Defekt aus, steigt in den Zug und will dort ein Ticket erwerben.
Im Zug wird ihm aber eine Strafzahlung abverlangt. Mit der Antwort auf seine Beschwerde lässt sich das Bahnunternehmen Zeit. So wendet sich Herr K. an die Schlichtungsstelle der Schienen-Control, die beim Bahnunternehmen urgiert. Im Wege der Kulanz wird die Forderung schließlich auf eine geringe Bearbeitungsgebühr reduziert.
Handyticket zu spät eingetroffen
Auch wer ein Handyticket löst, kann sein blaues Wunder erleben: Frau A. bestellt angesichts des soeben einfahrenden Zuges rasch ein Handyticket und steigt ein. Die SMS-Mitteilung für das Ticket trifft kurz nach der Abfahrt ein. Zu spät, meint der Zugbegleiter bei der Fahrkartenkontrolle, die Handyticket-Bestätigung müsse vor Fahrtantritt zugestellt sein. Frau A. muss nachzahlen, da sie ohne gültiges Ticket eingestiegen ist.
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