Ein Anruf bei der Service-Hotline darf für Kunden keine Zusatzkosten verursachen, entschied das Gericht.
Zusatzkosten für telefonisches Kundenservice
Für die Marke „Georg“ hatte A1 zwei Service-Telefonnummern eingerichtet: Zum einen die Kurzrufnummer 610 zum Grundtarif. Diese Nummer konnten nur Konsumenten wählen, die von einer „Georg“-Handynummer anriefen. Zum anderen eine kostenpflichtige 0820er-Nummer, die Anrufer aus allen anderen Netzen wählen mussten. Kunden, die über „Georg“ ausschließlich (mobiles) Internet beziehen, mussten also 15 Cent pro Minute für einen Anruf bei der Helpline bezahlen.
Unzulässige Gebühr
„Auch Kunden, deren ‚Georg‘-Handy defekt war, mussten die kostenpflichtige Mehrwertnummer nutzen, um den Kundensupport zu erreichen. Es ist unzulässig, in solchen Fällen zusätzliche Gebühren für ein telefonisches Kundenservice zu verlangen“, erläutert Mag. Maximilian Kemetmüller, zuständiger Jurist unserer VKI-Rechtsabteilung. „Wenn ein Unternehmen seinen Kunden eine telefonische Kontaktaufnahme ermöglicht, dürfen dafür keine höheren Gebühren verrechnet werden als für ein gewöhnliches Telefongespräch.“
Erfolgreiche VKI-Klage
Wegen dieser Zusatzkosten für Anrufe bei der „Georg“-Hotline haben wir die A1 Telekom Austria AG geklagt. Schon das A1-Hotline "Georg": gesetzwidrige Kosten - Extra-Gebühr unzulässig gab uns in erster Instanz Recht. Nun bestätigt das Oberlandesgericht (OLG) Wien dieses Urteil: Service-Hotlines müssen für Kunden ohne Zusatzkosten zum Grundtarif erreichbar sein. Außerdem erklärte das Gericht eine Klausel als unzulässig, die besagte, dass Kunden ihre Freiminuten nicht für Anrufe bei der „Georg“-Helpline mit der Kurznummer 610 verwenden können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Stand: 8.9.2020).
Mehr Informationen zum Thema und das Urteil im Volltext finden Sie auf unserer Webseite A1-Kundenhotline: Keine Zusatzkosten für Anrufe