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Bargeld oder Kreditkarte - Zahlen, bitte?

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Manche Geschäfte und Restaurants verweigern die Annahme von Bargeld, andere wollen keine Kreditkarten akzeptieren. Dürfen sie das?

Bargeld oder Kreditkarte : Haben Kunden die freie Wahl? (Bild: Korelidou Mila/Shuttertock.com)

Neulich im Kaffeehaus: ein Eisbecher und ein Espresso, 8,80 Euro. Der Gast will mit Karte zahlen. "Tut mir leid. Wir akzeptieren Karten erst ab einer Konsumation von 10 Euro", lautet die Antwort der Kellnerin. Oder in der Trafik: Der Kunde legt für eine Stange Zigaretten zwei Fünfzig-Euro-Scheine auf den Ladentisch. "Tut mir leid. Wir nehmen keine Fünfzig-Euro-Scheine." Und dann noch im Restaurant: Der Gast will die Rechnung in bar begleichen. "Bei uns ist leider nur Kartenzahlung möglich", sagt der Kellner. Darf das alles sein?

Wahlmöglichkeit muss gegeben sein

"Nein", sagt Christian Prantner, Experte im Bereich Finanzen der Arbeiterkammer. Es gebe ein oberstgerichtliches Urteil, wonach der Zwang zu einer einzigen Zahlungsart rechtswidrig ist. "Es gilt als gröbliche ­Benachteiligung, wenn die Wahlmöglichkeit zwischen Zahlungsmitteln beschnitten wird", erklärt Prantner. Aber: In der Praxis sei das alles ein Eiertanz und nur schwer durchsetzbar.

Barzahlung verweigert

Der generelle Trend zu Bezahlung mit Kredit- oder Bankomatkarten, der sich in der Corona- Pandemie deutlich verstärkt hat, verleitet manche Unternehmen dazu, gar kein Bargeld mehr annehmen zu wollen. So wie für Banken ist auch für Restaurants oder Handelsbetriebe der Umgang mit Münzen und Banknoten mit Aufwand ­verbunden, den sie tendenziell reduzieren wollen.

Es gibt allerdings in Österreich eine gesetzlich veran­kerte Annahmeverpflichtung für Euromünzen und -noten. Sie erfüllen die Funktion eines gesetzlichen ­Zahlungsmittels. So steht es im Scheidemünzengesetz und im Nationalbankgesetz. Unternehmen können die Bezahlung einer Ware oder einer Leistung ­allerdings an ­Bedingungen knüpfen.

Obergrenze möglich

Dazu zählt auch, dass eine Barzahlung nur bis zu bestimmten Obergrenzen akzeptiert wird. Das muss jedoch rechtzeitig und deutlich verkündet werden, sodass die Kunden noch entscheiden können, in ein anderes Geschäft zu gehen.

Bei Münzzahlungen ist die Abnahmepflicht durch den Händler sogar per Gesetz eingeschränkt. Er muss nicht mehr als 50 Stück Euro- und Cent-Münzen akzeptieren.

Fazit zum Bargeld: Eine generelle Nicht-Annahmebereitschaft durch Unternehmen ist klar rechtswidrig. Das klingt zunächst gut für die Kunden. Das Gesetz sieht aber keine Sanktionen vor. Die ­Kunden können eine Barzahlung also nicht ­erzwingen.

Keine Kreditkarte, Rabatte, Mindestbeträge

Rabatte für Barzahlung

"Wenn Sie bar zahlen, kann ich Ihnen fünf Prozent Skonto gewähren." Diese Aussage ist nicht selten in kleineren Geschäften zu hören. Die Händler wollen sich die Gebühren für die Kartenzahlungen ersparen. ­Rabatte für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels sind ausdrücklich erlaubt. Das sieht sogar eine EU-Richtlinie vor. Nicht erlaubt sind dagegen Aufschläge, zum Beispiel für die Zahlung mit Karte. Grundsätzlich darf kein Zahlungsmittel benachteiligt werden. Der Händler kann aber den Vertragsabschluss verweigern. Er muss die Ware oder Dienstleistung nicht verkaufen.

Fazit: Rabatte sind eindeutig erlaubt, Aufpreise nicht.

Keine Kreditkarte, bitte!

Ein Restaurant hat die Akzeptanz von ­Kartenzahlungen durch Embleme an der Eingangstür signalisiert. Doch dann will der Kellner doch Bargeld zur Begleichung der Rechnung. "Das widerspricht jedenfalls dem Vertragsverhältnis zwischen Restaurant und Kreditkartenfirma", erklärt AK-­Experte Prantner. Der Gast könnte dies dem Kreditkartenunternehmen mitteilen, das dann den Restaurantbesitzer auf den ­Vertragsinhalt aufmerksam macht. Im ­Vergleich zu früher sei die Bereitschaft der Kreditkartenunternehmen, gegen ihre Kunden vorzugehen, heutzutage gering. Die Konkurrenz durch Internet-Bezahl-Plattformen wie Klarna, sofortüberweisung.at und andere sei zu groß, meint Prantner. Die ­Kartenfirmen wollen ihre Vertragspartner nicht vergrämen.

Fazit daher auch hier: Die Kunden ­haben wenig Chance, ihre Rechte auf freie Wahl der Zahlungsmittel tatsächlich durchzusetzen.

Kartenzahlung erst ab 10 Euro

Vor allem kleinere Händler, Trafiken oder Bäckereien schränken die Kartenzahlung oft auf Beträge über zehn Euro ein – ebenfalls, um Gebühren zu sparen. So wie bei der Bargeld-Annahme müssen Einschränkungen bei der Akzeptanz von Kreditkarten rechtzeitig kundgetan werden.

Die Kunden müssen die Möglichkeit haben, die Ware oder Dienstleistung bei einem anderen Händler zu erwerben. Auch in solchen Fällen kann sich der Konsument an die Kreditkartenfirma wenden und diese Bedingungen beanstanden.

Fazit: Leider lohnt sich der Aufwand der Beschwerde meist nicht.

Kein Kontrahierungszwang

Bei all diesen Varianten ist zu beachten: Unternehmen unterliegen üblicherweise keinem Kontrahierungszwang. Sie müssen dem Kunden nichts verkaufen oder ihm ­eine Dienstleistung zukommen lassen. Kein Trafikant ist gezwungen, dem Kunden Zigaretten oder Geburtstagskarten zu verkaufen.

Prantner meint, dass sämtliche Einschränkungen bei der Wahl bestimmter Zahlungsmittel unter den Titel "Vertragsautonomie der Händler" fallen könnten. So gesehen bleibt den Konsumenten nur ­eines: ein Geschäft oder Restaurant nicht aufzusuchen, das die Zahlungsmöglichkeiten zu sehr einschränkt.

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Zwangsläufig aufgerundet

Wenn es so ist, wie bei mir letztens, dass ich in einem Lokal mit Selbstbestellung (Getränke nimmt man selbst mit, die Speisen werden an den Tisch gebracht, bestellt wird an der Kasse) zuerst bestelle und dann beim Zahlen heißt es, Kartenzahlung erst ab 10 Euro und es macht 9,x Euro aus?

Lustig war nur, dass ich davor schon 25 Euro bezahlt hatte. Meiner Meinung nach habe ich also 34,x Euro bezahlt, auf zwei Raten, wenn man so will. Ich hatte nur Apple Pay mit, kein Bargeld dabei. Also aufgerundet auf 10 Euro und es ging. Aber bitte, warum auch noch Trinkgeld geben für Unannehmlichkeiten. Was tun, wenn man schon bestellt hat und bezahlen muss?

User "jplasser"
(aus KONSUMENT 11/2021)

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