Zum Inhalt
Wien Energie: Einigung im Streit um unzulässige Preiserhöhung
Wien Energie: Einigung im Streit um unzulässige Preiserhöhung Bild: TH/VKI

Wien-Energie: zu hohe Gasrechnung - Winterpreise

Nachzahlung. Lang nach dem Auszug kam die hohe Rechnung. Wir konnten helfen.

2016 zieht Frau Leitner in eine Studenten-WG. Winter 2021 zieht sie wieder aus. 2023 soll sie für Gas 5.318 Euro nachzahlen. „Die Zählerstände“, so schreibt sie uns, „wurden all die Jahre nicht abgelesen, obwohl dies gesetzlich alle drei Jahre von den Wiener Netzen erfolgen muss.“

"... zu niedrig geschätzt"

Wien Energie erklärt: „Offenbar wurden die Zählerstände zu niedrig geschätzt und zu wenig in Rechnung gestellt. Da am Ummeldeformular ein Zählerstand angegeben wurde, wurde die Differenz nachverrechnet.“

Ein Teil der Rechnung ist verjährt

Wir schreiben der Wien Energie. Ein Teil der Rechnung ist verjährt und der Energieversorger möchte Geld für einen Gasverbrauch nach dem Auszug der Studentin. 

Die Wien Energie reduziert die Rechnung auf 156 Euro.

Betreut hat den Fall ...

Elisabeth Barth - Expertin für allgemeines Konsumenten-, Banken- und Versicherungsrecht
Mag.ª Elisabeth Barth - Juristin: grenzüberschreitende Agenden Bild: VKI

... Mag.a Elisabeth Barth, Juristin in unserem Beratungszentrum.

Sollten Sie ein vergleichbares Problem haben, wenden Sie sich bitte an unsere VKI-Beratung.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Wien Energie: Zu hohe Gasrechnung

Wien Energie: Zu hohe Gasrechnung

Gasvertrag gekündigt. Die Wien Energie verrechnet mehr Gas, als am Zähler stand, und klärt nicht über den geltenden Gaspreis auf.

Kommentieren

Sie können den Text nach dem Abschicken nicht nachträglich bearbeiten, Länge: maximal 3000 Zeichen. Bitte beachten Sie auch unsere Netiquette-Regeln.

Neue Kommentare können nur von angemeldeten Benutzern veröffentlicht werden.

Anmelden

0 Kommentare

Keine Kommentare verfügbar.

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang