Verwahrungsvertrag im Spital
Ein Krankenhausträger haftet für in Verlust geratene Gegenstände, wenn ein Verwahrungsvertrag abgeschlossen wurde oder der Patient wegen hochgradiger Verwirrtheitszustände die Verantwortung für die Gegenstände nicht tragen kann.
Der Fall
Frau P. ist 93 Jahre alt und wird mit Verdacht auf einen Schlaganfall in ein steirisches Krankenhaus eingeliefert. Bei der Aufnahme teilt die Schwiegertochter der diensthabenden diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin (DGKP) mit, dass die Patientin ihr Hörgerät nicht selbst herausnehmen könne. Sie fragt, ob sie das Hörgerät entfernen soll. Die DGKP verneint das mit der Begründung, dass die Patientin während der Untersuchung gut hören solle.
Bei der Entlassung am nächsten Tag stellt die Schwiegertochter fest, dass das linke Hörgerät fehlt. Die Versicherung übernimmt nur einen Teil der Kosten für ein neues Gerät.
Der Sohn von Frau P. ersucht die Krankenanstaltengesellschaft um Erstattung des Restbetrages. Diese lehnt das mit dem Hinweis ab, dass kein Verwahrungsvertrag zustande gekommen sei und bei der Patientin kein hochgradiger Verwirrtheitszustand vorgelegen habe; zudem sei das Gerät bereits 12 Jahre alt.
Die Intervention
Der Sohn wendet sich an die steirische PatientInnen- und Pflegeombudsschaft (PPO). Diese nimmt mit der zuständigen Abteilung der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. Kontakt auf und ersucht um eine Kulanzlösung aus sozialen Gründen. Diesem Ersuchen wird zugestimmt und der Patientin ein Betrag von 500 Euro erstattet.
Fazit
Die steirische PatientInnen- und Pflegeombudsschaft rät, sich bei der Aufnahme in ein Krankenhaus zu erkundigen, ob es für (Wert-)Gegenstände (z.B. Hörgeräte, Zahnprothesen) Verwahrungsmöglichkeiten gibt, und sich die Übergabe zur Verwahrung auch bestätigen zu lassen. Nur so haftet der Krankenanstaltenträger tatsächlich für einen Verlust.
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Steiermark
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8010 Graz
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Fax 0316 877-4823
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