Schadenersatz für entsorgten Kofferinhalt
Das Eigentum von Patienten muss im Krankenhaus sorgfältig verwahrt werden. Geht ein Gegenstand verloren oder wird er entsorgt, kann Schadenersatz fällig werden.
Der Fall
Herr M. wird nach einem Unfall in das nächstgelegene Krankenhaus eingeliefert. Er hat einen Koffer mit Nahrungsergänzungsmitteln bei sich. Ein Angestellter der Krankenanstalt nimmt die Gegenstände in Verwahrung und versichert Herrn M., dass er sie bei der Entlassung wieder zurückbekommen werde.
Aufgrund von Komplikationen muss Herr M. in ein anderes Spital verlegt werden, wo er einen Monat verbringt. Als er nach der Entlassung seinen Koffer abholen möchte, wird ihm mitgeteilt, dass die Nahrungsergänzungsmittel in der Zwischenzeit entsorgt wurden. Er bekommt nur den leeren Koffer zurück.
Die Intervention
Herr M. wendet sich an die Tiroler Patientenvertretung. Er bringt vor, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, sein Eigentum früher abzuholen, da er ja in einem anderen Krankenhaus gelegen habe. Den Wert der Nahrungsergänzungsmittel beziffert er selbst mit etwa 250 Euro.
Die Tiroler Patientenvertretung wendet sich an die betroffene Krankenanstalt. Diese teilt in einer ersten Reaktion mit, dass die Nahrungsergänzungsmittel gesondert gelagert wurden und nach einem Monat aus Platzgründen entsorgt werden mussten.
Die Tiroler Patientenvertretung entgegnet, dass durch die Übernahme des Eigentums des Patienten ein sogenannter Verwahrungsvertrag zustande gekommen sei. Die Entsorgung der Nahrungsergänzungsmittel stelle einen Bruch dieses Verwahrungsvertrages seitens der Krankenanstalt dar, welcher schadenersatzfähig sei. Die Krankenanstalt hätte sich vor Entsorgung mit dem Patienten in Verbindung setzen müssen, was nicht geschehen sei.
Ergebnis und Fazit
Nach einem längeren Schriftverkehr wird dem Patienten der Schaden in voller Höhe ersetzt. Die Krankenanstalt erkennt an, dass es einen Verwahrungsvertrag mit dem Patienten gegeben hat. Somit haftet sie als Verwahrer für die sorgfältige Aufbewahrung der Gegenstände. Eine Entsorgung ohne vorherige Verständigung des Patienten löst somit eine Schadenersatzpflicht aus.
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Tirol
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6020 Innsbruck
Tel. 0512 508-7702
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