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Wechsel vom alten-Stromzähler zum Smart Meter
Bild: kazumi miyamoto/Shutterstock

Urteil: Smart Meter sind zulässig

Die intelligenten Messgeräte sind rechtlich in Ordnung. Sie verstoßen nicht gegen den Datenschutz und das Recht auf Privatsphäre. Das entschied kürzlich der Oberste Gerichtshof.

Mit der Modernisierung der Stromnetze ziehen immer mehr Smart Meter in die Haushalte ein. Sie erfassen den Verbrauch und übertragen ihn verschlüsselt an den Energieversorger. In der Standardeinstellung übermittelt das Messgerät den Stromverbrauch täglich. In der Opt-In-Variante passiert dies viertelstündlich und in der Opt-out-Konfiguration einmal jährlich.

Klage gegen den Austausch

Ein Stromkunde sträubte sich gegen den Austausch und klagte. Er hatte Bedenken, dass der Energieversorger mit den neuen Geräten zu viele persönliche Daten verarbeiten könne. Doch die Gerichte wiesen die Klage ab (Urteil OGH, 6 Ob 36/22w). Weder handle es sich um einen Verstoß gegen den Datenschutz, noch gäbe es bei der Opt-out-Variante einen Eingriff in die Grundrechte (Achtung des Privatbereiches und seiner Geheimsphäre).

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