Und doch: So ganz eindeutig ist die Sache nicht. Rechtlich besteht zwischen dem Flugpassagier und der Airline ein bindender Flugbeförderungsvertrag. Die Fluggesellschaft kann nicht ohne Weiteres die Preise ohne Zustimmung des Fluggastes nachträglich erhöhen. Es gäbe aber ein Hintertürchen: Eine nachträgliche Erhöhung käme in Betracht, wenn sich die Airline eine Preiserhöhung vertraglich vorbehalten hätte. In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der AUA (Punkt 4) und der Ryanair konnten wir - Stand 16.3.2022 - keine entsprechende Klausel finden. Bei der Fülle von Fluglinien lässt sich so etwas aber auch nicht ausschließen. Lesen Sie das Kleingedruckte – vor der Buchung. Enthält ein Vertrag eine solche Preisanpassungsklausel, so muss im Einzelfall geklärt werden, ob diese wirksam ist.
Widerspruch möglich
Sollten Airline oder Reiseveranstalter Sie über eine Preiserhöhung informieren, so können Sie dem widersprechen. Reisende sollten den Anbieter auffordern, den Flug bzw. die Reise wie gebucht durchzuführen. So die Rechtslage. Hat aber das Unternehmen volle Auftragsbücher, kann es ihnen aber passieren, dass Sie bei einem Widerspruch ohne Flug und Unterkunft dastehen.