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Urheberrecht im Internet - Darf ich das?

Wer Bilder, Musik oder Filme aus dem Internet herunterlädt, gerät leicht in Konflikt mit Urheberrechten. In ­unserem ­neuen Buch "Ihr Recht im Internet" finden Sie auch zu diesem ­Thema die wichtigsten Infos.

Darf ich ein Foto, das ich über die ­Google-Bildersuche gefunden habe, für meinen Facebook-Account verwenden?
Obwohl man Bilder rasch und einfach über Suchmaschinen aufstöbern und sich diese ohne eine Anmeldung, ohne Passwort und auch, ohne etwas dafür zu zahlen, im Browser ansehen kann, hat man damit nicht automatisch das Recht, diese Bilder für die eigene Homepage, als Foto auf Social-Media-Plattformen, in Einladungen, Drucksorten etc. zu verwenden. Man erhält ebenso wenig das Recht, die Bilder für derartige Zwecke zu verändern oder zu beschneiden. Dabei ist es rechtlich gesehen irrelevant, ob man die ­Bilder nur auf seine private Homepage stellt, mit der man kein Geld verdient, oder ob man die Bilder geschäftlich nutzt. Man kann sich auch nicht auf eine Privatkopie berufen, da man die Bilder ja der Öffentlichkeit zugänglich macht. Die Nutzung eines Bildes von ­einer anderen Website wird auch nicht dadurch legal, dass man eine Quellenangabe dazustellt, z.B. "© Name, Webadresse". Wenn man Inhalte aus dem Internet verwenden möchte, muss man immer prüfen, welche Rechte überhaupt eingeräumt werden. Im Idealfall findet man derartige Nutzungsbedingungen, Lizenzbestimmungen oder "terms of use" in räumlicher Nähe zu den Inhalten oder etwa im Impressum der Web­site. Falls dort nichts ersichtlich ist, muss man beim Betreiber des Webangebots anfragen. Aber: Eine beträchtliche Zahl an Inhalten ist im Internet entweder gemeinfrei oder wird unter einer der sogenannten Creative-Commons-Lizenzen angeboten. Auch das erkennt man aus den beigefügten Rechtehinweisen. Gemeinfreie Inhalte darf man ohne Einschränkungen nutzen. Die Creative-Commons-Lizenzen gewähren – unter bestimmten Voraussetzungen – die unentgeltliche Nutzung der Inhalte (sogar für gewerbliche Zwecke).

Ich habe mir in einem Onlineshop Musikdateien gekauft. Was darf ich damit machen? Darf ich sie weitergeben? Auf CD brennen, eine Kopie fürs Auto machen?
Zum privaten Gebrauch darf der Käufer die erworbenen Musikdateien auf eine CD brennen, auf seine Festplatte, auf seinen MP3-Player oder sein Smartphone kopieren. Das alles gilt nur dann, wenn er dazu nicht erst einmal eine technische Kopierschutzmaßnahme (DRM-Code) entfernen muss, welche die Musikdateien z.B. fix an ein bestimmtes Abspielgerät gebunden hat. Die Kopie auf die Festplatte darf nicht zu dem Zweck erfolgen, die Musik in Internettauschbörsen oder über BitTorrent anzubieten. Denn eine Privat­kopie darf nicht dazu dienen, das ­kopierte Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.


Fragen, die dieser Beitrag nicht beantwortet, können Sie gerne anMail an leserbriefe@konsument.at richten. Wir leiten diese an die Autoren von "Ihr Recht im Internet", Dr. Thomas Höhne und Mag. Alexander ­Koukal, weiter und werden die interessan­testen Fragen in einer der nächsten Aus­­gaben behandeln.

Youtube, IP-Adresse

Ist YouTube eine legale Quelle? Ich habe auf YouTube die gesamte 1. Staffel meiner Lieblings-TV-Serie gefunden. Kann ich die Episoden dieser Staffel bedenkenlos herunterladen? YouTube kann doch keine rechtswidrige Quelle sein.
YouTube ist an sich nicht illegal. Dennoch kann der Anbieter nicht verhindern, dass sich dort Hunderttausende Videos ohne Einwilligung der Rechteinhaber befinden. Erst auf Aufforderung löscht YouTube die betreffenden Videos. Es kommt aber dem Gesetz nach nicht darauf an, ob der Dienst an sich illegal ist oder nicht. Was zählt ist, ob die jeweilige Vorlage (= der Videoclip) offensichtlich rechtswidrig ist. Bei YouTube gibt es sicher Grenzfälle, wo man nicht sicher ­sagen kann, ob ein Video legal angeboten wird oder nicht. Ein Hinweis sind die Namen der Uploader – handelt es sich um den ­Namen der Platten­firma, dann wird das ­Video wohl legal abrufbar sein. Wenn Sie hingegen die gesamte Staffel einer Fernsehserie auf YouTube finden und der Uploader einen beliebigen Nickname gewählt hat, dann können Sie sich kaum ­darauf ausreden, Sie hätten geglaubt, die ­Serie sei legal auf YouTube. Der Download von YouTube-Videos mit Hilfsprogrammen ist in YouTubes eigenen Nutzungsbedingungen übrigens verboten.

Kann man mich über die IP-Adresse ausfindig machen?
Wenn Sie eine dynamische IP-Adresse verwenden, die Ihnen Ihr Provider aus einem Adress­pool für eine bestimmte Zeit zugewiesen hat, kann der Rechteinhaber nach derzeitiger Rechtslage weder über die Strafgerichte noch über die Zivilgerichte eine Auskunft Ihres Providers über Ihre Identität erzwingen. Es ist aber zu erwarten, dass ­diese Lücke mit einer kommenden Gesetzesänderung geschlossen wird. Wenn Sie eine statische IP-Adresse verwenden, die Ihnen Ihr Internetprovider vertraglich permanent zugewiesen hat, dann ist Ihre Identität unter Umständen im öffentlich zugänglichen WHOIS-Register ersichtlich. Außerdem könnte es gut sein, dass die Internetprovider Auskunft über die Inhaber statischer IP-Adressen geben müssen – dazu ist bisher keine Gerichtsentscheidung ergangen.

Tauschbörsen, Anwaltsschreiben

Meine 17-jährige Tochter hat auf meinem Computer zu Hause Musikstücke in einer Tauschbörse angeboten. Nun soll ich eine Unterlassungserklärung abgeben und eine hohe Summe zahlen. Meine Tochter hat die Tauschbörsensoftware ohne mein Wissen installiert und genutzt, ich kenne mich mit Computern nicht so gut aus. Muss ich jetzt zahlen?
Ein ähnlicher Fall wurde bereits gerichtlich entschieden. (Die Ausforschung über die IP-Adresse war damals noch über das Strafgericht möglich.) Ergebnis: Der Inhaber des Internet­anschlusses ist nicht verpflichtet, seine Familienangehörigen oder Mitbewohner bei der Nutzung des Internets von vornherein zu überwachen, solange er keine Anhaltspunkte für eine illegale Nutzung des Anschlusses erkennt. Er haftet nicht automatisch für alle Rechtsverstöße, die über diesen Anschluss verübt werden. Natürlich hat der Anschlussinhaber das „Werkzeug“ bereitgestellt, mit dem der andere (z.B. ein Familienangehöriger oder ein WG-Mitbewohner) urheberrechtlich geschützten Inhalt über eine Tauschbörsensoftware anbietet. Nach der österreichischen Rechtsprechung genügt das aber nicht für eine Mithaftung. Voraussetzung ist aus Sicht der ­Gerichte, dass man den Urheberrechtsverstoß des anderen bewusst fördert – und dazu gehört, dass man das rechtswidrige Geschehen kennt oder dass man zumindest ­eine Prüfpflicht verletzt hat. Diese Prüfpflicht ist allerdings nicht allumfassend. Solange der Eigentümer des Computers/Anschlusses nicht irgendwelche Anhaltspunkte für eine illegale Aktivität hat, muss er nicht laufend prüfen, was Mitbenutzer tun. Sobald der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für Urheberrechtsverletzungen hat, muss er kontrollieren, was über seinen Internetzugang passiert, und etwa aufgefundene Tauschbörsensoftware von seinem Rechner entfernen.

Ich habe von einer deutschen Anwaltskanzlei ein Mahnschreiben bekommen, in dem ich einer Urheberrechtsverletzung bezichtigt werde und mir eine Klage auf Unterlassung und Schadenersatz angedroht wird. Mir wird eine außergerichtliche Einigung durch Bezahlung von 800 Euro nahegelegt. Wie soll ich reagieren?
Nicht ratsam ist es, untätig zu bleiben und das Schreiben völlig zu ignorieren. Denn damit riskieren Sie, dass der Gegner die angekündigte Klage tatsächlich bei Gericht einbringt. Der erste Blick sollte der vom Anwalt gesetzten Frist gelten. Wenn Sie das Schreiben aufgrund eines Urlaubs oder anderer Abwesenheit verspätet bekommen oder ­eine Prüfung des Vorwurfs nicht rechtzeitig schaffen, sollten Sie unbedingt um Verlängerung der Frist ersuchen. In der Regel wird eine solche Fristerstreckung gewährt. Falls der in der Abmahnung erhobene Vorwurf unberechtigt ist, sollten Sie ihn in einer Rückantwort bestreiten – und am besten gleich Ihren Standpunkt mit Belegen untermauern, damit die Gegenseite Bedenken bekommt, den Klagsweg zu beschreiten. Stimmt der Vorwurf hingegen, heißt das nicht automatisch, dass der Gegner von Ihnen die Abgabe sämtlicher Verpflichtungs- und Unterlassungserklärungen zu Recht verlangt. Nicht ­selten sind diese Erklärungen großzügig zugunsten des Absenders formuliert.

Achtung: Mitunter nutzen Betrüger die Überzeugungskraft eines Anwaltsschreibens aus. Es kommt immer wieder vor, dass gefälschte Abmahnungen per E-Mail verschickt werden, die in Wirklichkeit gar nicht von der im Schreiben genannten Rechtsanwaltskanzlei stammen. Im Zweifelsfall – etwa, wenn die Abmahnung nur aus einer simplen E-Mail ohne Briefkopf besteht, Rechtschreibfehler aufweist oder eine verdächtige Telefonnummer oder E-Mail-Adresse beinhaltet – sollte man telefonisch Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen und sich vergewissern, dass der Anwalt tatsächlich beauftragt ist. So lässt sich auch am einfachsten feststellen, ob das Schreiben einen ernsthaften Hintergrund ­haben könnte.

Buchtipp: "Ihr Recht im Internet"

Wir kaufen in Onlineshops ein, kommunizieren in sozialen Netzwerken, konsumieren Nachrichten und teilen sie. Die Nutzung von Internetdiensten wirft viele Rechtsfragen auf. Das Buch macht auch Nicht-Juristen verständlich, wo Risiken liegen und wie man sich in kritischen Fragen absichern kann.

www.konsument.at/internet-recht

Aus dem Inhalt

  • Gefahrlos im Internet einkaufen
  • Musik, Videos und Fotos nutzen
  • Internet am Arbeitsplatz
  • Spielregeln für Facebook, Twitter & Co
  • Umgang mit unerwünschter Werbung

Broschiert, 176 Seiten, € 19,90 + Versandkosten

 

 

Ihr Recht im Internet

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