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Lebensversicherung: intransparente Kosten - Gericht kippt unzulässige Garantievereinbarung

Urteil: Versicherer wie die UNIQA dürfen bei der Garantieleistung keine intransparenten Kosten abziehen. Beim Auflösen einer Lebensversicherung erhielt eine Kundin zunächst nur 55,6 Prozent der von ihr bezahlten Prämien zurück.

Wir hatten die UNIQA Österreich Versicherungen AG wegen einer Klausel in den Vertragsbedingungen geklagt. Es ging um die Höhe der Garantieleistung bei einer Lebensversicherung. Die Klausel bezog sich auf die Kapitalgarantie einer fondsgebundenen Lebensversicherung und legte fest, dass bei einer Auszahlung nicht näher bezifferte Kosten abgezogen werden sollten.

Mehr Geld für Kunden

Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte diese Klausel jetzt für intransparent und somit für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Unserer Meinung nach muss ein Versicherer in einem solchen Fall die Prämien ohne Abzug von Kosten zurückzahlen. Dies führt für den Kunden potentiell zu einer deutlich höheren Garantieleistung. Betroffene, die derartige Klauseln in ihren Verträgen haben und bei denen eine Abrechnung im Garantiefall erfolgte, sollten sich mittels Musterbrief an ihr Versicherungsunternehmen wenden.

Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit Garantiezusage wird im Unterschied zu einer normalen fondsgebundenen Lebensversicherung bei Vertragsabschluss eine Mindesthöhe der Versicherungsleistung vereinbart, die dem Versicherungsnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt zusteht.

Garantierte Versicherungsleistung

Im konkreten Fall war vorgesehen, dass der Anleger zu bestimmten Stichtagen eine garantierte Versicherungsleistung erhält. Dafür sollten von den einbezahlten Prämien unter anderem anfallende Kosten abgezogen werden. Aber wie viel? In der Klausel findet sich keine Information über die Höhe dieser Kosten oder die Garantieleistung insgesamt. Ohne Angabe der Kostenbelastung können Kunden nicht erkennen, wie hoch die Garantieleistung ist, mit der sie rechnen können.

Wir konnten die Klausel der UNIQA erfolgreich mittels Verbandsklage bekämpfen. Das Handelsgericht Wien erklärte sie für intransparent und somit unzulässig. Dem Versicherungsnehmer ist es bei einer solchen Klausel nicht möglich, die Folgen der Klausel auch nur annähernd zu überblicken, urteilte das Gericht. Die UNIQA hat kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingebracht, es ist daher rechtskräftig.

Lebensversicherung aufgelöst: wenig zurück

Dem Verfahren lag ein Fall zu Grunde, in dem eine Konsumentin ihre Lebensversicherung nach zehn Jahren aufgelöst hatte. Obwohl der Rückkauf per Garantiestichtag erfolgte, erhielt sie zunächst nur 55,6 Prozent der von ihr bezahlten Prämienen. Wir klagten für die Konsumentin die UNIQA und konnten für die Konsumentin eine weitere Zahlung von rund 40 Prozent der einbezahlten Prämien erreichen.

Unzulässige Klausel

Mag. Thomas Hirmke, Leiter der VKI-Rechtsabteilung (Foto: Thörisch)„Bei Verbrauchergeschäften hat eine unzulässige Klausel zur Gänze zu entfallen. Wir meinen daher, dass der Versicherer in derartigen Fällen die Prämien ohne Abzug von Kosten zurückzahlen muss“, erläutert Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI. „Nur die Versicherungssteuer und allenfalls ein kleiner Betrag für die Risikoprämie dürfte abgezogen werden“, so Mag. Thomas Hirmke weiter. „Damit haben potenziell tausende Betroffene einen Rückzahlungsanspruch. Wir haben überdies die Erfahrung gemacht, dass ältere fondsgebundene Lebensversicherungsverträge häufiger solche Klauseln enthalten. Es sind also auch Rückforderungsansprüche gegenüber anderen Versicherungen denkbar.“

Urteil und Musterbrief

Das Urteil im Volltext und einen Musterbrief zur Forderung einer höheren Versicherungsleistung gibt es auf Intransparente Garantievereinbarung in Lebensversicherungen (2/2019).

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