Der Oberste Gerichtshof verurteilte den Energieanbieter TopEnergy, weil die Preise keine Steuern und Abgaben enthielten.
Die TopEnergy Service GmbH verwendete in ihren Vertragformularen zur Energielieferung von Gas eine Klausel, wonach "jegliche sonstige Steuern und Abgaben, welche zusätzlich zum vereinbarten Energiepreis verrechnet werden, insbesondere die jeweilige Gebrauchsabgabe“, nicht im Energiepreis enthalten sind. Wir haben dagegen im Auftrag des Sozialministeriums geklagt.
Nun bekamen wir vom Obersten Gerichtshof (OGH) Recht. Preise von Waren und Dienstleistungen für Konsumenten müssen als Gesamtpreis angegeben werden, also auch alle Steuern und Abgaben enthalten. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Bruttopreis ist Pflicht
Bereits nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen muss im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern der Gesamtpreis einer Ware oder Dienstleistung auch die Steuern und Abgaben enthalten, d. h. es muss der Bruttopreis angegeben werden. Für die Belieferung mit Gas oder Strom wird gesetzlich nochmals eigens vorgeschrieben, dass der Energiepreis auch etwaige Zuschläge und Abgaben beinhalten muss. Das bloße Erwähnen von Steuern und Abgaben ist nicht ausreichend, um die Verbraucher über den Gesamtpreis aufzuklären. In der von uns geklagten Klausel von TopEnergy erfuhren Kunden überhaupt nicht, welche Steuern und Abgaben anfallen. Es war nicht einmal ersichtlich, dass 20 Prozent Umsatzsteuer in jedem Fall noch hinzukommen.
" ... regional unterschiedlich"
Top Energy hatte unter anderem damit argumentiert, dass die Höhe der Gebrauchsabgabe regional unterschiedlich wäre, und daher nicht vorab eingepreist werden könne. Dies ließen die Gerichte nicht gelten: Selbst für den Fall, dass das Unternehmen die Höhe des Gesamtpreises vernünftigerweise nicht im Voraus berechnen kann, müsste es zumindest über die Art der Preisberechnung informieren. Verbraucher werden hier aber völlig im Unklaren darüber gelassen, welche konkreten Steuern und Abgaben sie zahlen müssen. Auch über die Höhe der Prozentsätze der anfallenden Steuern und Abgaben werden in der Klausel keine Angaben gemacht.
Viele Anfragen zum Preis
"Der VKI erhält immer wieder Anfragen zur Preisanpassung und Preisgestaltung von Energieunternehmen“, so Nadya Böhsner, Juristin im VKI. "Die transparente Darstellung der Preise ist die Hauptgrundlage für eine fundierte Entscheidungsfindung der Konsumentinnen und Konsumenten. Dazu gehört natürlich auch die Angabe der zu zahlenden Steuern und Abgaben. Das gilt für den Energiebereich genauso wie für alle anderen Bereiche.“
Das Urteil finden Sie auf Urteil: Energiepreisklausel von TopEnergy unzulässig