Mein Mann ist gestorben. Was ist denn mit seinen noch offenen Urlaubsansprüchen? Verfallen diese mit seinem Tod?
Nein. Die Abgeltung des Urlaubsanspruchs ist im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens geltend zu machen und gebührt nach Einantwortung den Erben. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der gewährleistete Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis endet, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht. Dieser geht im Wege der Erbfolge auf den Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers über. Sofern das nationale Recht eine solche Möglichkeit ausschließt und sich daher als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweist, können sich die Erben darauf berufen, und zwar sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch gegenüber einem privaten Arbeitgeber.
Haben Erben Anspruch auf Abfertigung?
Das kommt darauf an. Bei der „Abfertigung alt“ gilt: Wird das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers beendet, besteht nicht der volle Abfertigungsanspruch, sondern nur ein Anspruch auf die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung. Anspruchsberechtigt sind aber nur die gesetzlichen (d.h. nicht allein durch Testament berechtigten) Erben, die zum Todeszeitpunkt einen Unterhaltsanspruch gegen den verstorbenen Arbeitnehmer hatten (z.B. Ehegatten oder noch nicht selbsterhaltungsfähige Kinder). Die Abfertigung bei Tod des Arbeitnehmers gebührt den Erben direkt und fällt daher nicht in die Verlassenschaft. Bei mehreren gesetzlichen Erben wird die zustehende (halbe) Abfertigung nach Köpfen aufgeteilt. In manchen Kollektivverträgen (etwa in jenem für Sozialwirtschaft) sind besserstellende Sonderbestimmungen enthalten! Tipp: Fragen Sie bei der Personalabteilung des Arbeitgebers bzw. beim Betriebsrat nach. Für Arbeitnehmer, die im System der „Abfertigung neu“ sind, gilt: Die entstandenen Ansprüche sind zur Gänze auszubezahlen. Sie stehen folgenden Personen zu:
- dem Ehepartner oder eingetragenen Partner sowie
- den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen
zu gleichen Teilen, sofern für diese Kinder zum Zeitpunkt des Todes Familienbeihilfe gemäß Familienausgleichsgesetz bezogen wird. Die angeführten Personen müssen den Auszahlungsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes gegenüber der Betrieblichen Vorsorgekasse schriftlich geltend machen. Melden sich keine Anspruchsberechtigten, so fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft.