Zum Inhalt
Verbund Preiserhöhung 2022 war unzulässig - 2 Geldscheine in zwei Steckdosen symbolisieren Stromkosten
Verbund: Der Strompreis muss angemessen sein, sagt das Handelsgericht Bild: Maryia_K/Shutterstock

Strompreis-Urteil: Verbund-Preiserhöhung 2022 unzulässig

, aktualisiert am

Spitzen-Strompreis trotz billiger Wasserkraft? Gericht kippt Preisänderungsklausel. Rückzahlung ist möglich, das Urteil aber noch nicht rechtskräftig.

Darf der Verbund Strom billig aus Wasserkraft erzeugen, aber einen hohen Strompreis verrechnen? Nein, so geht das nicht. Wir hatten geklagt und das Handelsgericht Wien gab uns in erster Instanz Recht.

Woran orientiert sich die Verbund-Preiserhöhung?

Knackpunkt ist eine Klausel im Kleingedruckten. Der Verbund hatte darin seine Preisänderungen an den Österreichischen Strompreisindex (ÖSPI) gekoppelt und auf dieser Basis zum 1.5.2022 für viele Kund:innen den Strompreis erhöht. Nun hat das Handelsgericht Wien (HG Wien, 7.2.2023) diese Klausel für unzulässig erklärt. Damit fällt die Grundlage für die seit Mai 2022 verrechneten erhöhten Tarife weg. Die seit damals verrechneten erhöhten Entgelte sind unserer Ansicht nach vom Verbund teilweise zurückzuerstatten.

Es geht um viel Geld

„Nun droht", so berichtet das Wirtschaftsmagazin "Trend" (24.3.2023), "eine Rückabwicklung von bis zu einer Milliarde Euro Mehreinnahmen aus Strompreissteigerungen im Haushaltsbereich, sollte das Urteil vor dem Höchstgericht halten.“ Der Verbund widerspricht der Zahl, sie sei "jedenfalls zu hoch!"

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; der Verbund geht in die nächste Instanz.

Billig-Strom aus Wasserkraft

Die Vorgeschichte: Verbraucher:innen hatten beklagt, dass der Energieanbieter, der „Strom zu 100 % aus österreichischer Wasserkraft“ anpreist und große Strommengen aus Wasserkraft selbst erzeugt, seine Preise an einen vom Börsenkurs abhängigen Index bindet – und es deshalb zu einer Verbund Preiserhöhung kommt.

„Wertsicherung Arbeitspreis“

Das Handelsgericht Wien bestätigte nunmehr unsere Ansicht: Die Klausel war mit der Überschrift „Wertsicherung Arbeitspreis“ versehen. Darunter verstehen Verbraucher:innen einen Ausgleich der Inflation. Der Verbund hingegen verstand „Wertsicherung“ als Absicherung gegen zukünftige und stark schwankende Großhandelspreise. Kund:innen eines Unternehmens, das ihnen gegenüber sowohl als Stromerzeuger als auch als Versorger auftritt, erwarten aber nicht, dass der Arbeitspreis anhand eines Index geändert wird, der den Großhandelspreis für die nächsten Monate prognostiziert.

Die Klausel, so urteilte das Gericht, ist für Kund:innen überraschend und nachteilig.

Leistung und Zahlung: korrekt beibehalten

Das Gericht führt auch aus, dass nach den gesetzlichen Vorgaben das ursprüngliche Verhältnis zwischen der Leistung des Unternehmens und der Zahlung der Verbraucher:innen möglichst korrekt beibehalten werden muss. Es sollen daher keine „Zufallsgewinne“ zugunsten einer Vertragspartei ermöglicht werden. Hausintern billig Strom erzeugen aber den ÖSPI als Berechnungsgrundlage für Preiserhöhungen heranziehen, ist, so schreibt das Gericht in seinem Urteil (58 Cg 17/22s, Seite 23), „nicht sachgerecht“. Die Verhältnismäßigkeit zwischen Leistung und Entgelt sei beizubehalten und somit unzulässig.

Auffällig: Im Oktober 2022 passte der Verbund den Arbeitspreis für Strom nicht an. Vielleicht um zukünftige Rückzahlungen in Grenzen zu halten?

Wir dürfen den Verbund klagen

Der Verbund hatte eingewendet, dass wir vom VKI nicht das Recht hätten in dieser Sache zu klagen. Und in der Tat gibt es politische Versuche, unsere Arbeit zu behindern (Hintergrund: Strompreis: neues Gesetz, weniger Kontrolle). Das Handelsgericht lehnte den Einwand ab; wir dürfen.

Maximilian Kemetmüller - Jurist
Bild: VKI

„Der Verbund tritt gegenüber Verbraucher:innen als Stromerzeuger und Versorger auf. Die Kunden haben bewusst nicht nur einen Stromhändler als Versorger gewählt, sondern mit dem Verbund ein Unternehmen als Vertragspartner, das angibt, den Strom selbst aus 100 Prozent Wasserkraft herzustellen. Es gibt daher keine sachgerechte Grundlage, warum der Verbund die Börsenpreise als Maßstab für eine – vermeintliche – Wertsicherung heranziehen können sollte“, führt VKI-Jurist Mag. Maximilian Kemetmüller aus. „Wir fordern den Verbund auf, zu viel verrechnete Beträge an Betroffene zurückzuzahlen.“

Das vollständige Urteil finden Sie unter

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Test Wiederaufladbare Batterien: AA und AAA

Test Wiederaufladbare Batterien: AA und AAA

Ob Stromausfall, Keller oder Winterabend – die kleinen Batterien sind im Alltag unverzichtbar geworden. Aber wozu Wegwerf-Batterien kaufen, wenn es gute Akkus gibt?

Kommentieren

Sie können den Text nach dem Abschicken nicht nachträglich bearbeiten, Länge: maximal 3000 Zeichen. Bitte beachten Sie auch unsere Netiquette-Regeln.

Neue Kommentare können nur von angemeldeten Benutzern veröffentlicht werden.

Anmelden

0 Kommentare

Keine Kommentare verfügbar.

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang