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Supermarkt: Ihre Rechte - Kunden-Knigge

Beim Shoppen dürfen Kunden vieles, aber nicht alles. Unser Einkaufsführer für den Supermarkt.

Die großen Lebensmittelhändler investieren viel Geld, um ihre Verkaufsflächen möglichst ansprechend zu präsentieren. Ausgetüftelte Warenwelten mit Tausenden Artikeln sollen das Einkaufen zum Erlebnis machen, um die Kunden möglichst lange im Geschäft zu ­halten. Und diese Rechnung geht auf, denn für viele Konsumenten ist das Shoppen tatsächlich ein angenehmer Zeitvertreib. Doch das Gustieren zwischen Feinkosttheke und ­Obst­regal unterliegt Regeln. Denn nicht ­alles, was fast jeder gerne tut – die warme Leberkäsesemmel gleich im Geschäft verspeisen, ein paar Weintrauben verkosten, ob sie süß genug sind – ist auch erlaubt.

Zum Naschen verführt

Wenn es wunderbar nach Gebäck duftet, ist der erste Biss in eine resche Semmel oft noch vor der Kassa getan. Auch für die ­Kleinen warten die Verführungen in kind­gerechter Augenhöhe und der Schluck aus der knallbunten Saft­flasche muss so-fort! er­folgen, das kann keines­falls bis nach dem Zahlen warten. Ebenfalls beliebt: rasch eine Erd­beere kosten, ob sie nicht nur schön rot, sondern auch reif ist.

Juristisch ist die Sache klar: Was noch nicht bezahlt ist, gehört dem Geschäftsinhaber. Doch keine Angst, in der Praxis tolerieren es die meisten Supermärkte, wenn der erste Heißhunger noch vor dem Bezahlen gestillt wird. Anspruch darauf gibt es jedoch nicht. 

Kein Recht auf Umtausch

Bitte umtauschen?

Kaum zu Hause angekommen stellt der ­Kunde fest: Er hat statt Frischmilch wieder einmal die ­länger haltbare (ESL-Milch) erwischt, weil die beiden Packungen praktisch gleich aussehen. Einfach ins Geschäft ­zurückbringen oder vor Ort umtauschen? Schön wär’s, aber leider haben Konsumenten kein Recht darauf, ­einen irrtümlichen Einkauf zu ­stornieren.

Anders ist es, wenn sich etwa beim Öffnen der Käseverpackung herausstellt, dass das Lebensmittel bereits verschimmelt ist. Dann muss der Händler die verdorbene Ware ­zurücknehmen. Bei Eigenmarken funktioniert das problemlos, weil es sie nur bei einer Supermarktkette gibt. Bei Markenprodukten, die in vielen Geschäften erhältlich sind, ist der Kassabon für einen reibungslosen Umtausch hilfreich.

Zu Bruch gegangen

Meist machen die Supermärkte nicht viel Aufhebens darum, wenn Kunden ein Schlagobersbecher durch die Finger rutscht und der Inhalt sich als weißer See auf den Boden ergießt. Oder wenn ein Kind versehentlich eine aufgetürmte Dosenpyramide zum Einsturz bringt. Oft kommt in solchen Fällen das Personal der Filiale, wischt auf bzw. sortiert die verbeulten Dosen aus und fertig. Das ist aber keine Selbstverständlichkeit, sondern ein Entgegenkommen des Händlers. Denn rechtlich gesehen sind die Kunden schuld, wenn ihnen so ein Missgeschick passiert oder sie ihre Kinder nicht entsprechend beaufsich­tigen.

Nach dem Buchstaben des Gesetzes müssten sie daher für den verursachten Schaden aufkommen. Probleme gibt es in der täglichen Einkaufspraxis aber meist nur, wenn teure Waren zu Bruch gehen. Verfügt der Kunde über eine Haushaltsversicherung mit einer privaten Haftpflicht (meist inkludiert), springt diese ein und ersetzt den ­Schaden – auch jenen, den das Kind angerichtet hat. Ohne entsprechende Versicherung heißt es: zahlen! 

Blick in die Tasche

Taschenkontrolle

Weniges polarisiert die Konsumenten so wie die freundliche Bitte der Supermarkt-Kassierin, einen Blick in den mitgebrachten Rucksack oder die Tasche werfen zu dürfen. Während die einen damit kein Problem haben oder die Tasche gleich unaufgefordert öffnen, fühlen andere sich persönlich beleidigt. Sie wollen nicht „für einen Dieb gehalten werden“ oder wehren sich aus Prinzip gegen das als Schnüffelei empfundene Ansinnen.

Weder das Personal an der Kassa noch all­fällige Security hat das Recht, in die Taschen der Kunden zu schauen. Die höfliche Bitte kann also mit einem genauso freundlichen „Nein“ beantwortet werden. Bei einem ­begründeten Verdacht darf das Personal ­jedoch eine verdächtige Person auffordern, so lange zu bleiben, bis die Polizei kommt. Und die darf dann auch in die Tasche schauen.

Auch wenn man sich ärgert ist es meist ­klüger, den Inhalt der Tasche vorzuzeigen. Wer ehrlich ist, hat nichts zu verbergen, und die anderen Kunden in der Warteschlange vor der Kassa freuen sich, wenn es rasch weitergeht. Kunden, die bereits Waren dabeihaben, die das Geschäft ebenfalls führt, ­zeigen ihre Einkäufe am besten gleich beim Betreten des Ladens dem Kassenpersonal. Das gibt allen Beteiligten Sicherheit.

Kleine Münzen, große Scheine

Können Kunden das viele Kleingeld, das sich nach und nach angesammelt hat, auf einmal an der Kassa loszuwerden versuchen? Das geht nur in Maßen und ist sogar gesetzlich geregelt: Laut Scheidemünzengesetz müssen Geschäfte Münzen nur bis zu 50 Stück annehmen.

Weniger klar geregelt hat der Gesetzgeber, ob ein Händler große Scheine akzeptieren muss. Einerseits sind auch 200- oder 500-­Euro-Scheine gesetzliche Zahlungs­mittel. Die Annahme darf also nicht so ohne Weiteres verweigert werden. Andererseits hat der Verkäufer das Recht, auf ein Geschäft zu verzichten: Sei es, weil er kein Wechselgeld hat, sei es, weil er Angst hat, dass man ihm gefälschte Scheine unterjubelt. Nimmt ein Unternehmen grundsätzlich keine großen Scheine, so muss dies deutlich und rechtzeitig – also nicht erst bei der Kassa – angeschrieben sein. 

Eigentum der Filiale

Einkaufswagen bleiben drin

Die Bierkiste schnell mit dem Einkaufswagen von der Supermarktfiliale zur Wohnung ums Eck gekarrt? Keine gute Idee! Jeder Einkaufswagen gehört der Lebensmittelkette, und die versteht meist keinen Spaß, wenn ihr Eigentum aus dem Betriebsgelände entfernt wird. Die Wagen sind teuer in der Anschaffung (bis zu 200 Euro), und durchs Einsammeln außerhalb des Geschäftes bzw. des firmeneigenen Parkplatzes fallen weitere Kosten an. In Wien suchen und finden die Handelsketten jährlich geschätzte 100.000 Einkaufswagen fernab von ihren Filialen. Weitere 30.000 sammelt die MA 48 Jahr für Jahr ein.

Strafen für das Entfernen

Noch höher ist allerdings der Schaden, wenn verlassene und dann vom Wind verblasene Einkaufswagen geparkte Autos beschädigen. Damit es erst gar nicht so weit kommt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen, wer das Geschäft bzw. den vorhandenen Parkplatz mit dem Einkaufswagen verlässt – und dabei erwischt wird. Zusätzlich können in der Bundeshauptstadt auch noch Strafen nach dem Wiener Reinhaltegesetz verhängt werden.

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