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Datenschutz im Spital - Unangenehme Verwechslung

Aufgrund einer Verwechslung erhält eine Frau von einem Spital die Nachricht, dass sie mit ihrer Entzugsbehandlung beginnen kann. Als sie auch noch eine Vorladung zum Chefarzt ihrer Krankenkasse erhält, wendet sie sich an die Patientenombudsschaft des Landes Steiermark.

Der Fall: Gleicher Name

Frau K. ist sichtlich verwundert, als ihr in einem Anruf mitgeteilt wird, sie könne am 1. März ihre Entzugsbehandlung in der Klinik XY beginnen. Da Frau K. weder dem Alkohol zugeneigt ist noch von anderen Süchten geplagt wird, sind die Hintergründe dieser Verständigung für sie höchst mysteriös. Als sie dann auch noch eine Vorladung zum Chefarzt ihrer Krankenkasse bekommt, beschließt sie, der Sache auf den Grund zu gehen. Von der Klinik erfährt sie nach mehrmaligem Nachfragen, dass eine Verwechslung mit einer Patientin gleichen Namens vorliegt.

Fehler in der Aufnahmestelle

Intervention: Den Hintergründen nachgegangen

Frau K. wendet sich daraufhin an die PatientInnen- und Pflegeombudsschaft (PPO) des Landes Steiermark, um herauszufinden, wie es trotz vorgeschriebenem Datenschutz und ohne Vorlage ihrer e-card zu dieser Verwechslung kommen konnte. Außerdem möchte sie sicherstellen, dass in der Klinik und bei der Sozialversicherung keine falschen Informationen über sie gespeichert bleiben.

Ergebnis: Daten richtiggestellt

Die Aufarbeitung ergibt, dass ein Fehler in der Aufnahmestelle der Klinik zu dieser Verwechslung geführt hat. Eine gleichnamige Patientin mit sehr ähnlichem Geburtsdatum hatte sich ohne Vorlage der e-card für die Entzugsbehandlung angemeldet. Bei der Suche im elektronischen Datensystem war der Stammdatensatz von Frau K. gefunden und ohne weitere Prüfung übernommen worden. Die PPO kann erreichen, dass alle Daten im EDV-System der Klinik und bei der Krankenkasse richtiggestellt werden.

Umgang mit Gesundheitsdaten ist streng geregelt

Fazit: Grundrecht auf Datenschutz

Jede Person hat ein Recht darauf, dass betreffende Daten grundsätzlich geheim gehalten werden – man spricht vom Grundrecht auf Datenschutz, das in Österreich verfassungsrechtlich garantiert ist. Gesundheitsdaten gelten als „sensible Daten“ und unterliegen daher besonders strengen Regelungen. So sieht etwa das Krankenanstaltengesetz in der Steiermark vor, dass Patienten von jedem Spital auf Nachfrage Auskunft darüber erhalten müssen, welche Informationen über sie gespeichert sind und an wen welche Daten übermittelt wurden. Falsche Daten müssen umgehend korrigiert werden. Alle Mitarbeiter in Krankenhäusern, die auf ein Informationssystem Zugriff haben, sollten sich bewusst sein, dass ein achtloser Umgang mit Gesundheitsdaten schwere Folgen haben kann. Es nützen die besten Gesetze zum Datenschutz nichts, wenn sie aus menschlicher Unzulänglichkeit nicht eingehalten werden.

VKI-Kooperation mit PatientInnen- und Pflegeombudsschaft Steiermark

In dieser Rubrik berichten wir über Fälle, mit denen österreichische Patientenanwältinnen und -anwälte befasst sind. Die PatientInnen- und Pflegeombudsschaft des Landes Steiermark (PPO) fordert einen sorgfältigen Umgang mit Patientendaten.

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Steiermark
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Friedrichgasse 9, 8010 Graz
Tel. 0316 877-3350
Fax 0316 877-4823
E-Mail: Patientinnen- und Pflegeombudsschaft Steiermark
Patientenvertretung Steiermark

 

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