Wird ein Lebensmittel im Rahmen einer Kontrolluntersuchung als gesundheitsschädlich beurteilt, muss es vom Markt genommen und die Öffentlichkeit informiert werden.
"In den Produkten (…) wurde eine Kontamination mit Aflatoxinen festgestellt. Aflatoxine sind Schimmelpilzgifte, die krebserregend sein können. Die Produkte wurden daher als gesundheitsschädlich beurteilt, vor dem Verzehr wird ausdrücklich gewarnt (...) Der Vertreiber hat bereits eine Rückholaktion veranlasst (...)."
"Firma XY ruft Konservendosen mit Champignons zurück (…) beim Herstellen ist ein Fehler in der Produktion aufgetreten (…) die Sicherheit des Produktes kann nicht vollständig gewährleistet werden."
Vom Markt genommen
Mit solchen Meldungen wird die Öffentlichkeit gewarnt, dass bei einer amtlichen Lebensmittelkontrolle (oder auch der Eigenkontrolle eines Lebensmittelbetriebs) Produktproben gefunden wurden, die nicht in Ordnung waren, und die entsprechenden Lebensmittel daher vom Markt genommen bzw. aus den Haushalten rückgerufen werden müssen.
Lebensmittelkontrolle genau geregelt
Für Lebensmittel gelten EU-weit gleiche Sicherheits- und Kennzeichnungsregeln. Bei uns wird die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln (wie auch von Spielzeug und Kosmetika) ergänzend zum Gemeinschaftsrecht durch das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geregelt: Der Gesundheitsminister erlässt alljährlich einen Revisions- und Probenplan.
Im Revisionsplan sind Anzahl und Häufigkeit der amtlichen Betriebskontrollen pro Bundesland festgelegt. Aus dem Probenplan geht hervor, wie viele Proben je Produktkategorie (z.B. Fleisch, Fisch, Milch) gezogen und untersucht werden müssen. Für 2012 ist beispielsweise die Untersuchung von 35.000 Proben vorgesehen.