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Erben: FAQ - Vermögen verpflichtet

  • Wo es etwas zu erben gibt, herrscht nicht selten Streit.
  • Wie sorgen Sie am besten vor? Was steht Ihnen als Erbe zu?
  • Wir beantworten die am häufigsten gestellten Fragen.

Ohne Testament: gesetzliche Erbfolge

Das große Grundstück meiner Eltern wurde vor vielen Jahren geteilt und ging zur Hälfte als vorzeitiges Erbe an meinen Bruder. Ich soll nach dem Willen meiner Mutter den restlichen Teil bekommen. Da wir das oft im Familienkreis so besprochen haben, gibt es dazu kein schriftliches Testament. Kann ich mich auf diese Abmachung verlassen?

Nein.  Wenn es etwas zu erben gibt, tun sich bei Verwandten oftmals erstaunliche Erinnerungslücken auf. Ist kein Testament vorhanden, kommt von Amts wegen die gesetzliche Erbfolge zum Tragen und die lautet in Ihrem Fall: die Hälfte des vorhandenen (Immobilien-)Vermögens für Ihren Bruder, die andere Hälfte für Sie. Vornehme Zurückhaltung ist daher völlig falsch am Platz.

Sprechen Sie mit Ihrer Mutter, dass es Probleme geben kann, wenn sie ihren letzten Willen nicht schriftlich festhält, denn seit 1. Jänner 2005 gibt es kein mündliches Testament mehr (ausgenommen Nottestament).

Kinder enterben

Nach mehreren Stürzen und einem Schlaganfall bin ich mehr und mehr auf fremde Hilfe angewiesen. Meine Familie kümmert das nicht im Geringsten. Kann ich dafür, dass meine Kinder mich im Stich lassen, sie wenigstens enterben?

Ja, das ist möglich. Wenn Ihre Kinder Sie im Notstand hilflos alleingelassen haben, können Sie Ihnen den gesetzlichen Pflichtteil entziehen. Dafür müssen Sie in Ihrem Testament nicht einmal einen Grund nennen. Bessert sich die Situation, können Sie die Enterbung jederzeit widerrufen, indem Sie Ihr Testament entsprechend ändern.

Einzelne Stücke aussuchen?

Meine Mutter hat mich auf den Pflichtteil beschränkt. Ich bin fassungslos. Kann ich, wenn ich schon fast nichts bekomme, mir zumindest etwas aussuchen?

Nein, Sie können sich nichts aussuchen. Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie keinen Anspruch auf Herausgabe einzelner Vermögensgegenstände oder -teile. Ihnen steht nur die Zahlung jener Geldsumme zu, die dem Wert Ihres Anteils entspricht. Von diesem Betrag wird dann auch die Erbschaftssteuer berechnet. Manchmal sind Erben aber auch froh, wenn sie den Pflichtteil in „Naturalien“ abgelten können.

Grundstück oder Bargeld?

Nach dem Tod unserer Eltern müssen mich meine Geschwister auszahlen. Bei der letzten Verlassenschaftsverhandlung haben sie mir statt Bargeld ein Grundstück angeboten, das wertmäßig ziemlich genau dem entspricht, was mir zusteht. Soll ich darauf eingehen?

Ja, das sollten Sie. Nehmen Sie das Bargeld, haben Sie zwar sofort etwas am Konto, müssen aber für den vollen Betrag Erbschaftssteuer zahlen. Entscheiden Sie sich für das Grundstück, wird die Steuer nur für den dreifachen Einheitswert – und der liegt so gut wie immer weit unter dem tatsächlichen Verkehrswert – fällig. Ganz abgesehen von der Chance, dass der Wert der Immobilie möglicherweise im Lauf der Jahre noch steigt, Sie also bei einem späteren Verkauf mehr herausholen können.

Am Sparbuch zeichnungsberechtigt

Auf einem legitimierten Sparbuch meines Vaters liegen über 70.000 Euro. Seit einiger Zeit bin auch ich für dieses Guthaben zeichnungsberechtigt. Muss ich bei der Verlassenschaft dieses Sparbuch angeben?

Ja, das müssen Sie. Zeichnungsberechtigt zu sein heißt noch lange nicht, dass Ihnen das Geld deswegen auch gehört. Außerdem wissen Miterben meist sehr genau über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse eines Erblassers Bescheid. Wollen Sie nicht in den Geruch des Prozessbetrugs kommen, legen Sie das Sparbuch vor und beantragen gleichzeitig, dass ein bestimmter Teil davon aus der Verlassenschaft genommen wird. Allerdings müssen Sie dann auch nachweisen können, dass es tatsächlich Ihr Geld und nicht jenes des Verstorbenen ist.

Hotline

Sie haben Fragen zum Thema Erben?

Unsere Expertinnen stehen Ihnen an unserer Telefonhotline (01) 588 77 66 zur Verfügung:

  • Fr. Mag. Ingrid Juliane Gaismayer (Rechtsanwältin) am 14.11.2006 von 9 bis 12 Uhr
  • Fr. Mag. Michaela Wiesner (Steuerberaterin) am 16.11.2006 von 14 bis 17 Uhr

Streit unter Erben ist keine Seltenheit. Wer rechtzeitig klare Regelungen trifft, kann dem vorbeugen. Unser Buch gibt Aufschluss darüber, was genau alles zu regeln ist. Es zeigt, wie man ein Testament verfasst, wie der Ehepartner abgesichert werden kann und wie man Einfluss auf die Erbfolge nehmen kann.

www.konsument.at/erben

Aus dem Inhalt

  • Gesetzliche Grundlagen
  • Wie man ein Testament verfasst
  • Was zur Verlassenschaft zählt
  • Die Aufgaben des Notars
  • Die Kosten eines Verlassenschaftsverfahrens
  • Nützliche Vollmachten und Verfügungen

172 Seiten, 19,90 € + Versand

KONSUMENT-Buch: Erben ohne Streit + Einkaufstasche

 

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