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Vererben - Das Testament

Auch wenn ein Testament sozusagen der „Letzte Wille“ ist, sollte man nicht erst am Lebensabend daran denken, seinen Nachlass zu ordnen.

Es mag daran liegen, dass es mit den letzten Dingen im Leben, mit dem Tod zu tun hat: Obwohl fast jeder einmal damit konfrontiert wird, das Thema „Erbschaft“ wird sehr oft beiseite geschoben.

Ein wesentliche Rolle für die Nachlassregelung spielt dabei das Testament. So wie jeder zu Lebzeiten über sein Hab und Gut nach Belieben verfügen und mit seinem Geld machen kann, was er will, so darf auch jeder grundsätzlich frei bestimmen, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod geschehen soll.

Das Testament

In einem Testament kann der Erblasser Verwandte, Freunde, Kollegen, aber auch Vereine und Organisationen zu seinen Erben machen. Er kann darin festsetzen, ob er sein ganzes Vermögen seinen Kindern zukommen lassen will oder – da er von ihnen enttäuscht wurde – lieber einer Nachbarin, weil sie ihn nach einer schweren Krankheit aufopfernd gepflegt hat. Gewisse Schranken sind ihm aber durch die so genannten Pflichtteilsberechtigten (Kinder, Enkel, Adoptivkinder, uneheliche Kinder, überlebender Ehepartner – wenn diese nicht vorhanden sind, dann seine Eltern, Großeltern, Adoptiveltern) gesetzt.

Keiner, der seinen „Letzten Willen“ niedergeschrieben oder erklärt hat, braucht zu befürchten, dass er sich dadurch vielleicht zu früh über seine Vermögensnachfolger festgelegt hat. Der Erblasser kann ein Testament jederzeit wieder ändern, korrigieren oder gar widerrufen, und zwar so oft er will.

Damit ein Testament gültig ist, muss es in einer bestimmten vom Gesetz genau festgelegten Form errichtet werden.

Eigenhändig

Beim eigenhändigen Testament muss der gesamte Text vom Erblasser selbst geschrieben und unterschrieben werden. Die Unterschrift sollte mit Vor- und Zunamen erfolgen. Bei einem längeren Testament sollte jede einzelne Seite am Ende unterschrieben werden. Ergänzungen und Nachträge müssen ebenfalls unterschrieben werden, andernfalls sind sie ungültig. Auch ein Brief eines Erblassers, der alle Merkmale eines eigenhändigen Testaments enthält, gilt als Testament. Dieses kann zu Hause aufbewahrt oder bei einem Notar, Rechtsanwalt oder Bezirksgericht hinterlegt werden.

Fremdhändig

Dieses Testament schreibt der Erblasser entweder mit einem PC, Laptop oder einer Schreibmaschine, oder er lässt es überhaupt von einer anderen Person handschriftlich niederschreiben oder tippen. Das Testament muss vom Erblasser und drei fähigen Zeugen unterschrieben werden. Außerdem muss die Unterschrift der Zeugen einen Zusatz enthalten, der auf ihre Zeugenschaft hinweist. Den Inhalt des Testaments müssen die drei nicht kennen. Die Zeugen müssen über 18 Jahre alt und bei voller geistiger Gesundheit sein, dürfen nicht taub, blind oder stumm und mit den im Testament bedachten Erben nicht verwandt sein. Außerdem müssen sie die Sprache des Erblassers verstehen.

Mündlich

Beim mündlichen Testament erklärt der Erblasser seinen letzten Willen vor drei fähigen Zeugen, die gleichzeitig anwesend sein müssen. Diese können eine Niederschrift verfassen. Liegt nichts Schriftliches vor, werden die Zeugen im Verlassenschaftsverfahren vom Richter vernommen. Ist nach dem Tod des Erblassers nur mehr ein Zeuge da, ist das Testament ungültig.

Öffentlich

Es gibt auch die Möglichkeit, ein Testament vor einem Notar oder Bezirksrichter mündlich oder schriftlich zu errichten. Als Zeugen müssen beim Notar ein weiterer Notar oder zwei andere Personen fungieren. Bei Gericht wird das Testament neben dem Bezirksrichter von einer anderen Gerichtsperson beziehungsweise zwei anderen Zeugen errichtet. Das Testament bleibt bei Gericht und beim Notar. Die Kosten für die Errichtung eines Testaments beim Notar mit durchschnittlichen Vermögenswerten liegt bei 2000 bis 5000 Schilling.

Jede Person über 18 Jahre, die im Vollbesitz ihrer Verstandeskraft ist. Mündige Minderjährige (Kinder zwischen 14 und 18 Jahren) und Personen, die unter Sachwalterschaft stehen, können nur ein mündliches Testament vor einem Notar oder Richter testieren. Unmündige, also Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, Geisteskranke oder sinnesverwirrte Personen sind vollkommen testierunfähig.

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