Das Testament
In einem Testament kann der Erblasser Verwandte, Freunde, Kollegen, aber auch
Vereine und Organisationen zu seinen Erben machen. Er kann darin festsetzen, ob
er sein ganzes Vermögen seinen Kindern zukommen lassen will oder – da er von
ihnen enttäuscht wurde – lieber einer Nachbarin, weil sie ihn nach einer
schweren Krankheit aufopfernd gepflegt hat. Gewisse Schranken sind ihm aber
durch die so genannten Pflichtteilsberechtigten (Kinder, Enkel, Adoptivkinder,
uneheliche Kinder, überlebender Ehepartner – wenn diese nicht vorhanden sind,
dann seine Eltern, Großeltern, Adoptiveltern) gesetzt.
Keiner, der seinen „Letzten Willen“ niedergeschrieben oder erklärt hat,
braucht zu befürchten, dass er sich dadurch vielleicht zu früh über seine
Vermögensnachfolger festgelegt hat. Der Erblasser kann ein Testament jederzeit
wieder ändern, korrigieren oder gar widerrufen, und zwar so oft er will.
Damit ein Testament gültig ist, muss es in einer bestimmten vom Gesetz genau
festgelegten Form errichtet werden.