Häufig gestellte Fragen betreffend Makler, verbotene Ablösen, Höhe von Mietzins und Betriebskosten, Ihre Rechte als Mieter, Wohngemeinschaften, Beendigung des Mietverhältnisses.
Ich bin auf Wohnungssuche und erhielt von einem Immobilienmakler ein sogenanntes "Mietanbot". Soll ich das unterschreiben?
Ist mit einem Immobilienmakler ein Besichtigungstermin vereinbart, so wird der Wohnungssuchende in vielen Fällen sofort mit einem Mietanbot konfrontiert. Es handelt sich dabei um eine einseitige verbindliche Vertragserklärung, eine bestimmte Wohnung zu bestimmten Bedingungen zu mieten. Manchmal weist der Makler nicht entsprechend darauf hin, dass dieses Anbot verbindlich ist, sodass der Wohnungssuchende glaubt, es sei lediglich eine unverbindliche Reservierung.
Mit der Unterzeichung des Anbots schließt der Interessent gleichzeitig einen Vermittlungsvertrag samt Provisionsvereinbarung mit dem Makler ab. Durch die Annahme des Mietanbots von Vermieterseite kommt der Mietvertrag zustande. Ein einseitiger Rücktritt ist nicht mehr möglich. Lediglich wer am Tag der Erstbesichtigung ein Mietanbot unterzeichnet, ist durch das Konsumentenschutzgesetz geschützt und kann schriftlich innerhalb einer Woche seinen Rücktritt erklären. Ohne schriftliche Belehrung verlängert sich die Frist auf vier Wochen.
Bei Anmietung unserer Altbauwohnung im Jahr 2004 haben wir neben der Kaution und der Vergebührung auch 10.000 Euro an die Hausverwaltung bezahlt. Die Wohnung war in einem sehr schlechten Zustand und ich habe gehört, dass diese Zahlung eigentlich ungesetzlich war. Was können wir tun?
Zahlungen, die der Mieter leistet, ohne dafür einen Gegenwert zu erhalten, sind unzulässig. Derartige Ablösen fallen unter § 27 MRG und können zurückgefordert werden. § 27 MRG gilt jedoch nur im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, was bedeutet, dass Mietverträge über Altbauwohnungen sowie Objekte im geförderten Bereich (Gemeinde- und Genossenschaftswohnungen) unter diese Bestimmung fallen. Es kann sich dabei sowohl um Zahlungen an den Vermieter (so wie in vorliegendem Fall) als auch an einen Vormieter handeln. Eine unzulässige Ablöse können Sie zehn Jahre lang geltend machen. Wichtig ist dabei, die Zahlung des Betrages nachweisen zu können!