Was es rund um die Maturareise zu beachten gilt:
Nicht sofort unterschreiben. Auch wenn der Anbieter Druck damit macht, dass das vermeintliche Superangebot in Kürze ausgebucht sein werde, sollte man sich nicht zur vorschnellen Buchung verleiten lassen. Immer die Vertragsunterlagen verlangen und alle Angaben sehr genau durchlesen.
Vergleiche anstellen. Gibt es Alternativen zum angepriesenen „supertollen“ Angebot, das „schon morgen ausgebucht sein wird“?
Termin abklären. Hat man wirklich Zeit? Was könnte dazwischenkommen (Aufnahmetests, Zivil- oder Präsenzdienst, Vorstellungsgespräche für Ferienjob etc.)?
Stornobedingungen checken. Ein kostenloses Rücktrittsrecht von einem Reisevertrag gibt es grundsätzlich nicht. Hat man einmal gebucht, muss die Reise dann aber doch absagen, so verlangt der Reiseveranstalter normalerweise eine – oft nicht unbeträchtliche – Stornogebühr. Je kurzfristiger man storniert, desto teurer wird es.
Volljährigkeit. Ab 18 Jahren ist man voll geschäftsfähig und somit für abgeschlossene Rechtsgeschäfte selber verantwortlich. Man haftet gegenüber dem Veranstalter für die vollständige Bezahlung. Bei unter 18-Jährigen ist in der Regel die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Buchungen durch minderjährige Schüler sind also nicht bindend. Die Erziehungsberechtigten könnten ihre Zustimmung zum Vertragsabschluss verweigern. Der Reiseveranstalter darf dann keine Stornogebühr verrechnen.
Reiserücktrittversicherung. Eine Reiserücktrittsversicherung (auch Stornoversicherung genannt) hilft nur dann, wenn der Vorfall vom Versicherungsschutz gedeckt ist. Eine schwere Erkrankung ist ein Rücktrittsgrund, eine leichte Erkältung nicht.
Angebot. In der Regel sind im Reiseprospekt genaue Angaben zur Hotel- und Zimmerausstattung enthalten. Sollten im Buchungsschein keine Änderungen festgehalten sein, gilt das im Prospekt Beschriebene (Prospektwahrheit). Ein „Kundenwunsch“ ist hingegen nicht bindend. Sonderwünsche müssen deshalb unbedingt verbindlich im Buchungsschein festgehalten werden (z.B. Zweibettzimmer statt Vierbettzimmer laut Katalog).
Wer bucht? Manchmal kommt es vor, dass der Klassensprecher oder jemand anderer aus der Klassengemeinschaft die Buchungen für die ganze Gruppe übernimmt. Das kann für diese Person zum Problem werden, da sie gegenüber dem Reiseveranstalter unter Umständen für Stornokosten oder die Zahlung des Reisepreises von Mitschülern haftet. Deshalb sollte man gleich zu Beginn mit dem Veranstalter klären, dass die Buchungen auf die Namen der einzelnen Schüler lauten und diese sowohl die Zahlscheine für die Anzahlung als auch jene für die Restzahlung direkt erhalten.
Umbuchungen und Leistungsänderungen. Immer wieder kommt es vor, dass Veranstalter einseitige Leistungsänderungen oder Umbuchungen (z.B. kleineres Hotel statt Clubanlage) vornehmen. Das muss man in der Regel nicht akzeptieren. Jede Änderung, die wesentlich den Charakter des ursprünglich gebuchten Angebots verändert, berechtigt zum kostenlosen Rücktritt. Alternativ kann man vom Reiseveranstalter ein gleichwertiges Ersatzangebot bei gleichem Reisepreis verlangen.
Nachträgliche Reisepreiserhöhungen. Diese sind nur dann zulässig, wenn es vorab vereinbart wurde (solche Regelungen finden sich in den Reisebedingungen oder direkt auf dem Buchungsschein). Unter welchen Voraussetzungen eine derartige Klausel und damit auch eine Preisänderung rechtlich in Ordnung ist, bestimmt das Konsumentenschutzgesetz in strengen Vorschriften. Ab dem 20. Tag vor Reiseantritt ist es dem Reiseveranstalter bei Pauschalreisen überhaupt untersagt, Preiserhöhungen zu vereinbaren. Er darf daher den Reisepreis nicht mehr erhöhen. Übt ein Veranstalter Druck aus (händigt er z.B. die Flugtickets nicht aus), sollte man auf dem Zahlungsbeleg „Zahlung unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung und Rückforderung“ notieren und sich bezüglich der Ansprüche rechtlich beraten lassen.
Reklamationen. Wenn etwas nicht passt, immer gleich vor Ort reklamieren und eine kostenlose Verbesserung des Mangels verlangen. Das muss beim Reiseleiter oder dem Vertreter des Reiseveranstalters erfolgen. Wenn der Mangel nicht verbessert werden kann oder nicht freiwillig verbessert wird, sollte man Beweise sichern: Fotos/Videos machen, Namen, Adressen und Telefonnummern von anderen Betroffenen notieren. Von Vorteil ist es, wenn die Reiseleitung schriftlich bestätigt, dass man vor Ort reklamiert hat, der Mangel aber nicht beseitigt werden konnte. Verpatzte Reisen sind ein Fall für die gesetzlich verankerte Gewährleistung. Können Reisemängel nicht vor Ort behoben werden, so kann man vom Reiseveranstalter nachträglich Preisminderung fordern.
Preisminderung. Dazu sollte man unverzüglich nach der Rückkehr mit eingeschriebenem Brief die Mängel darstellen und beziffern, welchen Betrag man zurückverlangt. Als Orientierungshilfe dafür, wie ein Mangel zu beziffern ist, gibt es die sogenannte Frankfurter Liste sowie zwei vergleichbare Listen mit Urteilen österreichischer Gerichte (insbesondere Handelsgericht Wien). Bei Preisminderung wegen Mängeln wie auch bei Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude hat man Anspruch auf Geldersatz. Mit einem Gutschein muss man sich nicht abspeisen lassen. Gewährleistungsansprüche müssen innerhalb von zwei Jahren ab der Rückkehr vom Urlaub gerichtlich geltend gemacht werden, Schadenersatzansprüche innerhalb von drei Jahren.
EVZ. In kniffeligen Fällen hilft das Europäische Verbraucherzentrum weiter. Dort weiß man, wie man in welchem Fall am besten vorgeht. Weitere wichtige Tipps und Hinweise finden Sie auf der EVZ-Website Europakonsument: Europäischisches Verbraucherzentrum Österreich.