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Maturareise: D.E. Travel International - Reingefallen!

Maturanten aus Baden bei Wien buchen ihre Maturareise beim Anbieter D.E. Travel International. Das Angebot entpuppt sich als Reinfall. Wir vom VKI fordern Entschädigung.

Verlockendes Angebot

Auf der Maturareise von Bernhard T. (Name der Redaktion bekannt) und seinen Freunden soll es an nichts fehlen. Bei der Suche nach einem passenden Reiseziel stoßen die Maturantinnen und Maturanten auf die Website detravelint.com der Firma D.E. Travel International.

Das Angebot klingt verlockend: Villa mit hauseigenem Koch, Swimmingpool, Whirlpool und ein umfangreiches Package mit hochwertigen antialkoholischen und alkoholischen Getränken. Der Preis von 805 Euro pro Person und Woche bei selbst zu organisierender An- und Abreise ist nicht ganz ohne für schmale Schülerbudgets. Aber dafür wird einem, so denken zumindest Bernhard T. und seine Freunde, schließlich einiges an Luxus geboten.

Ernüchterung

Vorfreude und Erwartung sind entsprechend groß, als die Gruppe am 15. Juli etwas erschöpft von der Anreise mit den eigenen Pkws und hungrig ihre Traumdestination erreicht. Die Ernüchterung folgt auf dem Fuß. Die „Villa“ erweist sich als teilweise baufälliges Objekt. Der Koch, der ihnen das Essen zubereiten soll, planscht im Swimmingpool, der Whirlpool ist unbenutzbar, weil verdreckt, und befindet sich im Keller des Hauses statt wie versprochen im Garten.

Auf der Terrasse besteht Verletzungsgefahr. Die Stufen sind noch nicht fertiggestellt, Begrenzungsmauern bröckeln, teilweise fehlen Dielen, Bodenplatten sind gebrochen. Auch die bestellten und bezahlten Getränke sind nicht vorhanden bzw. sind die Flaschen angebrochen und halbleer. Zudem gibt es Probleme mit dem Warmwasser im Haus.

Tomaten und Mozzarella

Der inzwischen dem Pool entstiegene Koch eröffnet der verdutzten Gruppe, dass er ebenfalls im Haus zu nächtigen gedenke. Mangels freiem Schlafzimmer schlägt er vor, auf dem Küchenboden zu schlafen – dabei hatte es auf der Homepage geheißen, dass die Gruppe darüber bestimmen könne, ob der Koch im Haus schlafen kann oder nicht. Gleichzeitig moniert er, dass er noch keine Bezahlung erhalten habe.

Das Essen bleibt deutlich unter den Erwartungen. Statt wie auf der Homepage versprochen „frisch gekaufte und zubereitete kroatische Spezialitäten und hochwertige Speisen” bekommen die Maturanten auf einem Backblech arrangierte Tomaten mit Mozzarella und zehn Scheiben Baguette vorgesetzt. Dazu reicht der Koch sechs Pfirsiche. Auf die Reklamationen der Gruppe hin verlässt er das Haus auf Nimmerwiedersehen.

 

Foto: ECC-Net und Europäische Union

Dieser Artikel entstand im Rahmen der „Action 670702 – ECC-NET AT FPA“, für welche das Europäische Verbraucherzentrum Österreich Förderungen aus den Mitteln des Verbraucherprogramms der Europäischen Union (2014–2020) erhält.

Rücktritt vom Vertrag

Rücktritt vom Vertrag

Bernhard T. und seine Freunde wollen die Missstände nicht hinnehmen. Sie rufen bei der Service Line an, die 24 Stunden erreichbar sein soll. Dort hebt niemand ab. Auch Versuche bei zwei Geschäftsnummern sowie der privaten Telefonnummer eines der Geschäftsführer von D.E. Travel International bleiben zunächst erfolglos. Als sie schließlich den Veranstalter erreichen und die Situation schildern, empfiehlt dieser, Essen und Getränke selbst einzukaufen.

Am nächsten Tag erfolgt die Verpflegung über ein Cateringunternehmen. Anstatt dem versprochenen 5-Gänge-Menü werden Erdäpfel und Fleisch in einer Alubox vor die Haustür gestellt. Die Mängel an der Unterkunft werden vom Veranstalter nicht behoben und er bietet auch nicht zeitgerecht eine Ersatzunterkunft an. Die Maturanten erklären daraufhin den Rücktritt vom Vertrag und reisen bereits am Nachmittag des zweiten Tages ab.

100 Euro Entschädigung

Zu Hause fordern sie die Rückerstattung sämtlicher Buchungskosten. Der Unternehmer weigert sich. Bernhard T. und seine Freunde wenden sich an das beim VKI angesiedelte Europäische Verbraucherzentrum (EVZ). Am Ende werden den Maturanten 100 Euro Entschädigung pro Person angeboten.

Für Reinhold Schranz vom EVZ eine Farce: „Der Unternehmer argumentiert, dass er lediglich als Vermittler und nicht als Veranstalter der Reise aufgetreten sei. Das ist unrichtig. Der Unternehmer war in diesem Fall eindeutig Reiseveranstalter und haftet dementsprechend für die ordnungsgemäße Durchführung der Reise. Angesichts der großen Mängel ist die angebotene Entschädigung viel zu gering. Wir bleiben am Thema dran.“

VKI-Tipps

Was es rund um die Maturareise zu beachten gilt:

Nicht sofort unterschreiben. Auch wenn der Anbieter Druck damit macht, dass das vermeintliche Superangebot in Kürze ausgebucht sein werde, sollte man sich nicht zur vorschnellen Buchung verleiten lassen. Immer die Vertragsunterlagen verlangen und alle Angaben sehr genau durchlesen.

Vergleiche anstellen. Gibt es Alternativen zum angepriesenen „supertollen“ Angebot, das „schon morgen ausgebucht sein wird“?

Termin abklären. Hat man wirklich Zeit? Was könnte dazwischenkommen (Aufnahmetests, Zivil- oder Präsenzdienst, Vorstellungsgespräche für Ferienjob etc.)?

Stornobedingungen checken. Ein kostenloses Rücktrittsrecht von einem Reisevertrag gibt es grundsätzlich nicht. Hat man einmal gebucht, muss die Reise dann aber doch absagen, so verlangt der Reiseveranstalter normalerweise eine – oft nicht unbeträchtliche – Stornogebühr. Je kurzfristiger man storniert, desto teurer wird es.

Volljährigkeit. Ab 18 Jahren ist man voll geschäftsfähig und somit für abgeschlossene Rechtsgeschäfte selber verantwortlich. Man haftet gegenüber dem Veranstalter für die vollständige Bezahlung. Bei unter 18-Jährigen ist in der Regel die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Buchungen durch minderjährige Schüler sind also nicht bindend. Die Erziehungsberechtigten könnten ihre Zustimmung zum Vertragsabschluss verweigern. Der Reiseveranstalter darf dann keine Stornogebühr verrechnen.

Reiserücktrittversicherung. Eine Reiserücktrittsversicherung (auch Stornoversicherung genannt) hilft nur dann, wenn der Vorfall vom Versicherungsschutz gedeckt ist. Eine schwere Erkrankung ist ein Rücktrittsgrund, eine leichte Erkältung nicht.

Angebot. In der Regel sind im Reiseprospekt genaue Angaben zur Hotel- und Zimmerausstattung enthalten. Sollten im Buchungsschein keine Änderungen festgehalten sein, gilt das im Prospekt Beschriebene (Prospektwahrheit). Ein „Kundenwunsch“ ist hingegen nicht bindend. Sonderwünsche müssen deshalb unbedingt verbindlich im Buchungsschein festgehalten werden (z.B. Zweibettzimmer statt Vierbettzimmer laut Katalog).

Wer bucht? Manchmal kommt es vor, dass der Klassensprecher oder jemand anderer aus der Klassengemeinschaft die Buchungen für die ganze Gruppe übernimmt. Das kann für diese Person zum Problem werden, da sie gegenüber dem Reiseveranstalter unter Umständen für Stornokosten oder die Zahlung des Reisepreises von Mitschülern haftet. Deshalb sollte man gleich zu Beginn mit dem Veranstalter klären, dass die Buchungen auf die Namen der einzelnen Schüler lauten und diese sowohl die Zahlscheine für die Anzahlung als auch jene für die Restzahlung direkt erhalten.

Umbuchungen und Leistungsänderungen. Immer wieder kommt es vor, dass Veranstalter einseitige Leistungsänderungen oder Umbuchungen (z.B. kleineres Hotel statt Clubanlage) vornehmen. Das muss man in der Regel nicht akzeptieren. Jede Änderung, die wesentlich den Charakter des ursprünglich gebuchten Angebots verändert, berechtigt zum kostenlosen Rücktritt. Alternativ kann man vom Reiseveranstalter ein gleichwertiges Ersatzangebot bei gleichem Reisepreis verlangen.

Nachträgliche Reisepreiserhöhungen. Diese sind nur dann zulässig, wenn es vorab vereinbart wurde (solche Regelungen finden sich in den Reisebedingungen oder direkt auf dem Buchungsschein). Unter welchen Voraussetzungen eine derartige Klausel und damit auch eine Preisänderung rechtlich in Ordnung ist, bestimmt das Konsumentenschutzgesetz in strengen Vorschriften. Ab dem 20. Tag vor Reiseantritt ist es dem Reiseveranstalter bei Pauschalreisen überhaupt untersagt, Preiserhöhungen zu vereinbaren. Er darf daher den Reisepreis nicht mehr erhöhen. Übt ein Veranstalter Druck aus (händigt er z.B. die Flugtickets nicht aus), sollte man auf dem Zahlungsbeleg „Zahlung unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung und Rückforderung“ notieren und sich bezüglich der Ansprüche rechtlich beraten lassen.

Reklamationen. Wenn etwas nicht passt, immer gleich vor Ort reklamieren und eine kostenlose Verbesserung des Mangels verlangen. Das muss beim Reiseleiter oder dem Vertreter des Reiseveranstalters erfolgen. Wenn der Mangel nicht verbessert werden kann oder nicht freiwillig verbessert wird, sollte man Beweise sichern: Fotos/Videos machen, Namen, Adressen und Telefonnummern von anderen Betroffenen notieren. Von Vorteil ist es, wenn die Reiseleitung schriftlich bestätigt, dass man vor Ort reklamiert hat, der Mangel aber nicht beseitigt werden konnte. Verpatzte Reisen sind ein Fall für die gesetzlich verankerte Gewährleistung. Können Reisemängel nicht vor Ort behoben werden, so kann man vom Reiseveranstalter nachträglich Preisminderung fordern.

Preisminderung. Dazu sollte man unverzüglich nach der Rückkehr mit eingeschriebenem Brief die Mängel darstellen und beziffern, welchen Betrag man zurückverlangt. Als Orientierungshilfe dafür, wie ein Mangel zu beziffern ist, gibt es die sogenannte Frankfurter Liste sowie zwei vergleichbare Listen mit Urteilen österreichischer Gerichte (insbesondere Handelsgericht Wien). Bei Preisminderung wegen Mängeln wie auch bei Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude hat man Anspruch auf Geldersatz. Mit einem Gutschein muss man sich nicht abspeisen lassen. Gewährleistungsansprüche müssen innerhalb von zwei Jahren ab der Rückkehr vom Urlaub gerichtlich geltend gemacht werden, Schadenersatzansprüche innerhalb von drei Jahren.

EVZ. In kniffeligen Fällen hilft das Europäische Verbraucherzentrum weiter. Dort weiß man, wie man in welchem Fall am besten vorgeht. Weitere wichtige Tipps und Hinweise finden Sie auf der EVZ-Website Europakonsument: Europäischisches Verbraucherzentrum Österreich.

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