„Sparen Sie jetzt 100 Euro.“ Diese Rabattaktion der Optikerkette Pearle wurde in einer TV-Werbung in gesprochenen Worten sowie in auffälliger Schrift beworben.
Dass der Rabatt nur ab einem bestimmten Preis galt, stand hingegen nur in winziger Schrift vier Sekunden lang auf dem Bildschirm. Daher klagten wir. Der Oberste Gerichtshof hat uns jetzt recht gegeben: Auf die Einschränkung einer Werbeaussage muss deutlich, hier also optisch und akustisch, hingewiesen werden (OGH 09.07.2013, 4 Ob 68/13y). Dabei ist noch gar nicht berücksichtigt, dass der Werbespot an Personen mit einer Sehschwäche gerichtet war.