Im Februar 1999 schickte ein Getränkehersteller persönlich adressierte Ansichtskarten von New York samt Freiheitsstatue mit Limonadenflasche an viele Haushalte. Auf der Rückseite stand in blauer Schreibschrift: „Hallihallo, ich sitz’ grad in der 5th Avenue und denk an Dich. Hier in New York ist es super, und ich find’s total schade, dass Du nicht da bist. Wenigstens hab’ ich diese Karte gefunden mit den zwei tollsten Dingen in NY (vorne drauf!). See you! Love! Dein Black Jack.” Die Aufregung war groß, bei vielen Paaren kam es zur Ehekrise. Die Karte vermittelte den Eindruck, die Adressatinnen hätten ein „Pantscherl“. Auch Frau Koller ärgerte sich und brachte eine Klage ein. Erst der Oberste Gerichtshof gab ihr Recht: Diese Ansichtskarte ist als private Mitteilung getarnt. Der Beworbene kann erst nach näherem Betrachten und Lesen den Werbecharakter erkennen. Dadurch ist er gezwungen, die Werbebotschaft zur Kenntnis zu nehmen, sie erregt Aufmerksamkeit und bleibt auch stärker im Gedächtnis haften als eine sofort als Werbung erkennbare Mitteilung, die oft ungelesen weggeworfen wird. Diese Täuschung ist nicht nur sittenwidrig nach dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb. Sie ist prinzipell rechtswidrig und führt zu einer mit dem Schutz des Privatbereiches unvereinbaren Belästigung. Die Persönlichkeitsrechte des Umworbenen werden verletzt.
OGH 14.3.2000, 4 Ob 64/00s
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